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SATZUNG zur Aufhebung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Spiesen“

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

SATZUNG

zur Aufhebung der Satzung vom 22.05.1987 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Spiesen“

Auf Grundlage des § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Spiesen-Elversberg vom 16.12.2021 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Die Satzung der Gemeinde Spiesen- Elversberg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Spiesen“ vom 22.05.1987 (rechtsverbindlich durch ortsübliche Bekanntmachung vom 21.01.1988) wird aufgehoben.

§ 2
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Spiesen-Elversberg, den 21.12.2021
gez.
Bernd Huf
Bürgermeister

veröffentlicht am 21.12.2021
in Kraft getreten am 21.12.2021

Anlage:
Räumlicher Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Ortskern Spiesen“
Genordet, Maßstab 1:3500
Bau- und Umweltamt der Gemeinde Spiesen-Elversberg vom 24.11.2021
 

Hinweise:

  • Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Spiesen-Elversberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
  • Gemäß § 12 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Spiesen-Elversberg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
  • Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann während der allgemeinen Dienststunden (Montag-Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Spiesen-Elversberg (Bauamt, Zimmer 222), Hauptstraße 116, 66583 Spiesen-Elversberg, eingesehen werden.