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Neue Corona-Regeln

Gültig ab 24. April 2021 „Bundesnotbremse“

Am 22. April 2021 wurde durch den Deutschen Bundestag das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ mit Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen und im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18 verkündet. Die Änderungen treten bereits am Samstag, den 24. April in Kraft.


Das Bundesgesetzblatt finde man hier:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27b gbl121s0802.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0802.pdf%27%5D__16191 69794848

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
· Maßgebend ist der kreisweite Inzidenzwerte, veröffentlicht durch das RKI


Wird der Inzidenzwert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, dann treten folgende, bundesweit einheitliche, Regeln in Kraft:

 

  • Private Zusammenkünfte im öffenlichen / privaten Raum:

1 Haushalt + 1 Person eines weiteren Haushaltes (mit Kindern bis 14 Jahren)

 

  • Aufenthalt von Personen außerhalb der Wohnung/befriedeter Besitz von 22 bis 5 Uhr verboten

Ausnahmen:

- Abwendung Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum
- Berufsausübung
- Wahrnehmung Sorge- und Umgangsrecht
- Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Minderjähriger oder Begleitung Sterbender
- Versorgung von Tieren
- Ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke
- Sport von 22 bis 24 Uhr

 

  • Teilnahme an Beerdigungen bis 30 Personen

 

  • Das Öffnen von Ladenlokalen ist untersagt

Ausnahmen: (Verkaufsfläche bis 800 qm/je Kunde 20qm, darüber 40qm je Kunde)
-  Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung,
- Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker,
- Tankstellen,
- Stellen des Zeitungsverkaufs,
- Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte,
- Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte,
- Gartenmärkte
- Großhandel
- WICHTIGER HINWEIS: Andere Ladenlokale bleiben geöffnet bis zu einer Inzidenz von 150 aber nur nach Terminbuchung, je Kunde 40qm, negativer Test und Kontaktnachverfolgung

  • Freizeiteinrichtungen wie Bäder, Fitnessstudios, Spielbanken, Discotheken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten sind zu schließen
  • Führungen aller Art, Ausflugsverkehr, touristische Verkehre sind untersagt
  • Kinos (Ausnahme: Autokinos), Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Übernachtung von touristischen Zwecken sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Außenbereiche in Zoos und botanischen Gärten dürfen geöffnet und mit negativen Test genutzt werden.
  • Sport: kontaktloser Individualsport bis 2 Personen oder mit eigenem Hausstand

Ausnahme: Berufssportler und Leistungssportler Bundes-/Landeskader, ohne Zuschauer
- Kinder bis 14 Jahre in Gruppen bis zu 5 Kinder mit negativem Test (Landesverordnung). Trainer ebenfalls.

  • Gastronomie ist geschlossen:

Ausnahmen:
- Speisesäle in medizinischen oder Pflegeeinrichtungen
- Beherbergungsbetriebe
- Versorgung Obdachloser
- Fernbus- und Fernfahrer*innen
- Nichtöffentliche Kantinen
- Abhol- und Lieferservice von 5 bis 22 Uhr

  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt:

Ausnahmen:
- medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecke
- Friseurbetriebe und Fußpflege mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) und negativem Test

  • ÖPNV (Bahn, Busse, Taxen, Haltestellen) mit Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar), anzustreben ist die Hälfte der zulässigen Fahrgastzahl
  • Präsenzunterricht an Schulen bei CORONA-Test Teilnahme (zweimal wöchentlich) zulässig,

- ab Inzidenz 100 Wechselunterricht an Schulen Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen,
- ab Inzidenz 165 Präsenz-/Wechselunterricht untersagt
- Abschlussklassen und Förderschulen regelt das Landesrecht
- Notbetreuung kann eingerichtet werden

  • Versammlungen der Religionsausübung sind zulässig

Diese Zusammenfassung erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit. Genauere Informationen erhalten sie in den Verordnungen.


Mit freundlichen Grüßen

Bernd Huf

Bürgermeister