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Satzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg

über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639) sowie des § 53 des Saarländischen Straßengesetzes (SaalStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Spiesen-Elversberg vom 20.12.2019 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Inhalt der Reinigungspflicht

(1) Die Gemeinde Spiesen-Elversberg betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Eigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers derErbbauberechtigte.


(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege, der Straßenrinnen undFahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen auf Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Fahrbahnstellen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieserSatzung.


(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzunggelten

a) die Gehwege neben Fahrbahnen (unselbständige Gehwege), die dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienen (befestigte oder unbefestigte Bürgersteige, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Baumstreifen);

b) die Gehwege, die nicht neben einer Fahrbahn liegen (selbständige Gehwege), soweit sie unmittelbar der Erschließung bebauter Grundstücke oder als Verbindungswege innerhalb von bebauten Gebieten dienen;

c) die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.


(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstraßen, die Bankette, die Park- und Bushaltebuchten sowie dieRadwege.


(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende erschlossene Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheitbildet.


(6) Dem Grundstückseigentümer steht der zur Nutzung dinglich Berechtigtegleich.

§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer und auf sonstige Verpflichtete

(1) Die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege wird innerhalb der geschlossenen OrtslagedenEigentümernderanliegendenGrundstücke(Anliegern) übertragen. Die Reinigung der Fahrbahnen der in Anlage 1 zu dieser Satzung benannten klassifizierten Straßen wird von der Gemeinde übernommen. Die Anlieger sind jedoch verpflichtet, die Gehwege und Straßenrinnen zureinigen.


(2) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrsdarstellen.


(3) Mehrere Reinigungspflichtige für die gleiche Reinigungsfläche haften gesamtschuldnerisch.


§ 3
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

(1) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Anlieger zur Reinigung des Gehweges verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Die Fahrbahn ist jeweils bis zur Hälfte von beiden Anliegern zureinigen.


(2) Selbstständige Gehwege sind jeweils bis zur Gehwegmitte von den Anliegern zu reinigen. Die übrigen Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigenVerunreinigungen.


(3) Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich einmal zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung gemäß den Abfallbeseitigungsbestimmungen zuentsorgen.


(4) Bei allen Reinigungsarbeiten ist der Kehricht, der Schlamm oder der sonstige Unrat unmittelbar nach dem Kehren restlos zu entfernen. Er darf nicht zum Nachbargrundstück hin oder in Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation oder in Rinnen gekehrt werden.


(5) Zur Reinigung gehört außer dem Entfernen von Kehricht, Schlamm und Laub auch die Beseitigung von Gras, Unkraut oder sonstigem Unrat.


(6) Deckel und Schächte der öffentlichen Versorgungsleitungen, insbesondere Hydranten sowie Einlaufschächte der Straßenkanalisation, sind stets freizuhalten und zu säubern.


(7) Für die Dauer der Straßenreinigung haben die Führer von parkenden Fahrzeugen auf Ersuchen der reinigungspflichtigen Personen oder deren Beauftragten die zu reinigende Fläche bis zum Abschluss der Reinigungsarbeiten freizumachen.


§ 4
Beseitigung von Schnee und Eis

(1) Nach Schneefall sind die öffentlichen Geh- und Radwege unverzüglich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in einer Breite von einem Meter von Schnee zuräumen.


(2) Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege und in verkehrsberuhigten Zonen ist auf den Banketten oder längs der Häuser- oder Platzgrenze eine Gehwegfläche von einem Meter Breite für den Fußgängerverkehrfreizuhalten.

(3) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehwegen oder der Fahrbahn abgelagertwerden.


(4) Die Wasserleitungshydranten, die Wasserentnahmeschächte und die Rinneneinläufe (Gullys) sind schnee- und eisfrei zuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf der Straße gelagert werden.


(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.


(6) Die Schneeräumung und das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte auf allen öffentlichen Fahrbahnen obliegen der Gemeinde und erfolgt entsprechend der Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit der einzelnenStraßen.

§ 5
Streupflicht

(1) Bei Schnee- und Eisglätte sind während der in § 4 Abs. 1 genannten Zeiträume zur Sicherung der Fußgänger die Geh- und Radwege und die Gehflächen nach § 4 Abs. 2 mit abstumpfenden oder abtauenden Mitteln zu bestreuen. Ätzende Mittel dürfen dazu nicht verwendet werden. Das Streuen hat in der Weise zu geschehen, dass der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugtwird.


(2) Die Verwendung von Streusalz und streusalzhaltigen Mitteln ist nurerlaubt,

a) in besonders begründeten witterungsbedingten Ausnahmefällen, wiez.B. Eisregen,

b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen. Salzhaltiger Schnee darf weder auf Baumscheiben, begrünten Flächen, noch in deren unmittelbarer Nähe abgelagertwerden.

Ansonsten sind abstumpfende Streumittel einzusetzen.


§ 6
Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

(1)Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 14 Saarländisches Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm aufgrund dieser Satzung auferlegte Reinigungspflicht bzw. Winterwartungspflicht nicht erfüllt.


(2)Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 Saarländisches Straßengesetz mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndetwerden.


(3)Die nach dieser Satzung den Betroffenen auferlegten Verpflichtungen können erforderlichenfalls mit den im Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) in der jeweils gültigen Fassung vorgesehenen Mitteln erzwungenwerden.

§ 7
Inkrafttreten

(1)Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Spiesen-Elversberg vom 06.12.1982 außer Kraft.

Spiesen-Elversberg, 03.01.2020


Huf
Bürgermeister

Gemäß § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustandegekommen.
 

Anlage 1
Zur Satzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze (Straßenreinigungssatzung)

Klassifizierte Straßen sind Bundesstraßen und Landesstraßen 1. und 2. Ordnung.
Als qualifizierte Straßen gemäß § 2 (1) der Satzung gelten folgende Straßen:

Gemeindebezirk Elversberg:

  • Lindenstraße
  • Neunkircher Straße
  • St. Ingberter Straße
  • Hüttenstraße ab Haus-Nummer 16 in Richtung Heinitz
  • Waldstraße

Gemeindebezirk Spiesen:

  • Hauptstraße
  • Neunkircher Straße
  • Rohrbacher Straße

 

Straßenreinigungssatzung