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Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Spiesen-Elversberg (Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern
in der Gemeinde Spiesen-Elversberg
(Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)


1Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) hat der Gemeinderat der Gemeinde Spiesen-Elversberg am 25.03.2021 folgende Satzung beschlossen:


I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erhebung der Steuer
1Die Gemeinde Spiesen-Elversberg erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.


§ 2 Steuergegenstand
(1) 1Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen2:
1. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
2. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
(2) 1Als Apparate im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 gelten auch Personalcomputer, die in Vergnügungsstätten nach Abs. 1 Nr. 2 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. 2Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.
(3) 1Die in Absatz 2 genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen.

§ 3 Steuerbefreiungen
1Der Steuer unterliegen nicht:
1. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Verwendungszweck bei der Anmeldung nach § 13 angegeben worden ist;
2. das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird;
3. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art;
4. Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.


§ 4 Steuerschuldner
(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). 2In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt der Halter als Veranstalter.
(2) 1Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet.
(3) 1Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner.


§ 5 Erhebungsformen
(1) 1Die Steuer wird erhoben
1. als Kartensteuer, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird;
2. als Pauschsteuer,
a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist,
b) wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann,
c) wenn die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer ist,
d) wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gemäß § 11 handelt;
3. als Steuer nach dem Einspielergebnis gemäß § 10.
(2) 1Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes beschäftigten Personen. (3) 1Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

II. Abschnitt
Kartensteuer


§ 6 Eintrittskarten
(1) 1Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige von der Steuerstelle genehmigte Ausweise auszugeben.
(2) 1Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 13) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde vorzulegen. 2Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. 3Die Eintrittskarten sind von der Steuerstelle abzustempeln.
(3) 1Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der abgestempelten Eintrittskarten gestatten. 2Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.
(4) 1Über die ausgegebenen Karten oder Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der drei Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist. 2Die Aufbewahrung kann durch Auslieferung an die Steuerstelle ersetzt werden.
(5) 1Der Veranstalter ist verpflichtet, die Eintrittspreise am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder an der Kasse an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle durch Anschlag bekannt zu geben.


§ 7 Steuermaßstab
(1) 1Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. 2Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Steuerstelle im Einzelfall vor der Veranstaltung festzulegenden Höchstzahl unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Steuerstelle erbracht wird.
(2) 1Beim Übergang von einem Platz mit niedrigerem auf einen Platz mit höherem Eintrittsgeld sind Zuschlagkarten auszugeben.
(3) 1Die Steuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten oder Ausweise, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen
worden sind.
(4) 1Die Steuer ist nach dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis zu berechnen. 2Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweisbar niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(5) 1Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben wird. 2Zum Entgelt gehören auch die Gebühren für die Kleideraufbewahrung und für Programme, soweit sie je Person 0,25 Euro übersteigen und die vom Veranstalter erhobene Vorverkaufsgebühr. 3Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben diese Beträge in Höhe der lokalüblichen Sätze bei der Steuerberechnung außer Ansatz.
(6) 1Wird neben dem Entgelt noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird diese dem Entgelt hinzugerechnet. 2Als Sonderzahlung gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen erhoben werden.
3Ist der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln, so hat ihn die Steuerstelle zu schätzen. 4Er ist dabei mit mindestens 20 vom Hundert des Entgelts anzusetzen. 5Die Sonderzahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie im Sinne des § 3 Nr. 1 verwendet wird oder einem Dritten zu einem sonstigen Zweck zufließt, der von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt wird.


§ 8 Steuersatz
1Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgeltes.


III. Abschnitt
Pauschsteuer und Steuer nach dem Einspielergebnis


§ 9 Steuer nach der Roheinnahme
(1) 1Die Pauschsteuer wird, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 10 bis 12 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme berechnet. 2Dabei sind die für die Kartensteuer geltenden Steuersätze (§ 8) anzuwenden. 3Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließenden Einnahmen; § 7 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen ist eine Pauschsteuer nach Absatz 1 festzusetzen.
(3) 1Die Steuerstelle kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis über die Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist und die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.


§ 10 Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
(1) 1Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. 2Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne und der Auffüllungen der Röhreninhalte und der Geldschein Dispenser-Inhalte, zuzüglich der Röhren- und Geldschein-Dispenser-Entnahmen (Fehlbeträge), bereinigt um Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) 1Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 vom Hundert des Einspielergebnisses;
2. in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 vom Hundert des Einspielergebnisses. 2Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.
(3) 1Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.
(4) 1Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.


§ 11 Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
(1) 1Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. 2Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.
(2) 1Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 2 Nr. 2) ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
1. für Musikapparate 20,00 Euro je Apparat;
2. für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,00 Euro je Apparat,
3. für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,00 Euro je Apparat.
(3) 1Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.


§ 12 Steuer nach der Größe des benutzten Raums
(1) 1Die Pauschsteuer wird nach der Größe des benutzten Raums erhoben für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.
(2) 1Der Steuersatz beträgt 1,00 Euro für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche. ²Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche ist die Hälfte des jeweiligen Steuersatzes zu Grunde zu legen.
(3) 1Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz um 50 vom Hundert des nach Absatz 2 maßgeblichen Satzes. 2Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.
(4) 1Die Steuerstelle kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Berechnung der Steuer nach den Absätzen 1 bis 3 schwer durchführbar ist.


IV. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften


§ 13 Anmeldung der Veranstaltung und Sicherheitsleistung
(1) 1Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. 2Dies gilt auch dann, wenn Steuerbefreiung nach § 3 beansprucht wird. 3Nicht anmeldepflichtig sind jedoch Veranstaltungen nach § 3 Nr. 3. 4Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.
(2) 1Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu erteilen.
(3) 1Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke. 2Letzterer darf die Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, dass es sich um eine unvorbereitete oder unvorhergesehene Veranstaltung handelt.
(4) 1Bei mehreren aufeinander folgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung
ausreichend.
(5) 1Der Eigentümer eines Apparats nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder derjenige, dem der Apparat zur Ausnutzung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparats innerhalb einer Woche nach der Aufstellung bei der Steuerstelle anzumelden. 2Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparats. 3Die Wegnahme eines Apparats ist unverzüglich zu melden; als Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung. 4Der Inhaber der benutzten Räume hat sich die Anmeldebescheinigung innerhalb einer Woche vorlegen zu lassen.
(6) 1Die Steuerstelle ist berechtigt, bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.


§ 14 Entstehung der Steuerschuld
(1) 1Bei der Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise oder mit der Annahme des Entgelts. 2Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Besitzes an der Karte oder dem Ausweis.

(2) 1Bei der Pauschsteuer entsteht die Steuerschuld mit dem Beginn der Veranstaltung, im Fall der §§ 10 und 11 mit der Inbetriebsetzung des Apparats.


§ 15 Festsetzung und Fälligkeit
(1) 1In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist über die Kartensteuer und die Pauschsteuer nach den §§ 10 und 13 innerhalb von drei Werktagen nach der Veranstaltung abzurechnen. 2Die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt und wird mit dem Ablauf von drei Werktagen nach dessen Bekanntgabe fällig.
(2) 1Bei Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2) ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 2Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen. 3Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; alle Besonderheiten, insbesondere manuelle Veränderungen (Auffüllungen und Entnahmen) der Röhreninhalte und Geldschein-Dispenser-Inhalte, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld, die nicht vom Apparat automatisch erkannt und nicht in den Zählwerkausdrucken automatisch dokumentiert werden, sind gleichzeitig und ohne besondere Aufforderung durch die /Gemeinde nachvollziehbar zu erläutern. 4Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. 5Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Gemeinde eingehen.
(3) 1Ein Steuerbescheid ist in den Fällen des Absatzes 2 nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. 2In diesem Fall ist die Steuer mit dem Ablauf des dritten Werktags nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.


V. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften


§ 16 Ordnungswidrigkeiten
1Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.05.1998(Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) in der jeweils gelten Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1.§ 6 Abs. 1Ausgabe von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen
2.§ 6 Abs. 2:Vorlage der Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise bei der
Anmeldung der Veranstaltung
3.§ 6 Abs. 3:Entwertung der Eintrittskarten
4.§ 6 Abs. 4:Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausge


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gebenen Eintrittskarten
5.§ 6 Abs. 5:Hinweis auf die Eintrittspreise
6.§ 13 Abs. 1 und 4:Anmeldung der Veranstaltung
7.§ 13 Abs. 5:Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Apparates nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 sowie Änderung des Apparatebestandes
8.§ 15 Abs. 1:Abrechnung der Eintrittskarten und Roheinnahmen nach §§ 10
und 13
9.§ 15 Abs. 2:Einreichung der Steueranmeldung für Apparate nach § 2 Abs.
1 Nr. 2

§ 17 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung
1Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und – soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind – die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen.


§ 18 Übergangsregelungen
1Für die bis zum 31.12.2020 entstandenen Vergnügungssteuern gelten, soweit diese Steuerfälle noch nicht abgeschlossen sind, die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes vom 22.02.1973 i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.04.1993 (Amtsbl. I S. 4969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2015 (Amtsbl. I S. 210) sowie die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Spiesen-Elversberg vom 27. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. März 2014.


§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der
Gemeinde Spiesen-Elversberg vom 27. Dezember 2012 außer Kraft.


Spiesen-Elversberg, den 25.03.2021


Gez.
Huf
Bürgermeister


Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen.