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Bekanntmachung Planfeststellung Grubenwasser

Bekanntmachung
Auf Antrag der RAG Aktiengesellschaft vom 18.08.2017 hat das Oberbergamt des Saarlandes mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 17.08.2021
- Az. II WASS/5/17-173 - folgende Entscheidung getroffen.


Auszug aus dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses:


1. Planfeststellung


Der Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf minus 320 m NHN
in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel der RAG Aktiengesellschaft, Im Welterbe 10, 45141 Essen vom 18.08.2017 wird festgestellt.
Dieser Beschluss wirkt auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger der Vorhabenträgerin. Die Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird befristet für die Dauer von 30 Jahren ab
Bestandskraft.


2. Weitere Entscheidungen


2.1 Wasserrechtliche Entscheidungen
Aufgrund des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni
2021 (BGBl. I S. 1699) in Verbindung mit den Bestimmungen des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) ergehen auf den Antrag vom 18.08.2017 folgende wasserrechtliche Entscheidungen:


2.1.1 Bezeichnung der Benutzung
Der RAG Aktiengesellschaft, Im Welterbe 10, 45141 Essen, werden nach Maßgabe ihres Antrages vom 18.08.2017 auf Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zum Heben und Einleiten von max. 19,8 Mio. m³/a Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf
auf ein Niveau von minus 320 m NHN durch Einstellung der Wasserhaltungsmaßnahmen an den Standorten Reden und Duhamel und den hierzu vorgelegten und dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden sowie der in diesem Bescheid aufgeführten Unterlagen nebst der sich aus dem Bescheid ergebenden Nebenbestimmungen gemäß § 10 WHG i. V. m. § 19 Abs. 1 WHG die widerruflichen Erlaubnisse erteilt, 

1. durch Einstellung der Gruben-/Grundwasserhaltung an den Standorten Reden und Duhamel den Grubenwasserspiegel in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf bis auf ein Niveau
von maximal minus 320 m NHN ansteigen zu lassen,
2. das Gruben-/Grundwasser aus der Wasserprovinz Reden unterirdisch im Niveau der 5. Sohle über die Göttelborn-Schächte, den Schacht Lummerschied zum Schacht Dilsburg
(ehemaliges Bergwerk Göttelborn) und von dort weiter über einen explosionsfesten Damm, über dem im Jahr 2011 zur Herstellung der Wasserwegsamkeit eine Strecke mit einem Querschnitt von mindestens 2,2 m² aufgefahren wurde zu dem Südschacht (ehemaliges Bergwerk Ensdorf), sowie im weiteren Verlauf über die 14. Sohle des ehemaligen Berg-werks Ensdorf
(Niveau minus 400 m NHN) und zuletzt etwa 1,5 km vor dem Duhamel-Schacht durch einen explosionssicher erstellten Damm mit eingelegten Rohren, die nach Rückzug aus dem untertägigen Streckennetz im Bereich Ensdorf zur Durchleitung des Wassers geöffnet werden, in die Wasserprovinz Ensdorf umzuleiten,
3. am Standort Duhamel Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a zu Tage zu fördern, um den Grubenwasserstand im Anstiegsbereich Duhamel und Reden auf
dem beantragten Zielniveau von maximal minus 320 m NHN zu halten und 4. das am Standort Duhamel gehobene Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a an der Einleitstelle E2 auf Gemarkung Fraulautern, Flur 4, Parzelle 383/44 (Koordinaten: RW: 2556217, HW: 5465071; LUA-Nr. 5664/003), in die Saar einzuleiten.
Diese Entscheidungen ergehen nach § 19 Abs. 3 WHG gemäß dem Schreiben vom 12.05.2021, Az.: E/4-21.11.02-148/2016, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) als zuständige Oberste Wasserbehörde (§ 103 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 SWG).


2.1.2 Befristung der Erlaubnisse
Die Erlaubnisse werden befristet für die Dauer von 30 Jahren ab Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses.
2.2 Entscheidung über Einwendungen und Stellungnahmen
Die im Verfahren erhobenen Einwendungen und Anträge sowie die eingereichten Stellungnahmen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch die Planung der Vorhabenträgerin,
Nebenbestimmungen im Beschluss oder durch verbindliche Zusagen der Vorhabenträgerin entsprochen wurde oder sie sich im Laufe des Verfahrens auf andere Weise erledigt haben.


3. Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen den Planfeststellungsbeschluss und die weiteren Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht in 66740 Saarlouis, KaiserWilhelm-Str. 15 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage und Begründung sowie ein eventueller Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage können auch durch die Übertragung eines elektronischen Dokuments an
die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Das elektronische Dokument muss mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung
über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV). Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Hinweis
Die Entscheidungen erfolgen unter Nebenbestimmungen.

Hinweise zur Auslegung
Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie wird gemäß § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) die Auslegung der Entscheidung und der Antragsunterlagen durch
eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Diese erfolgt im Zeitraum vom 06.09.2021 bis zum 20.09.2021 auf folgender Internetseite: https://www.uvp-verbund.de
Als zusätzliches Informationsangebot wird der Planfeststellungsbeschluss nebst planfestgestellten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG im Zeitraum vom 06.09.2021 bis zum
20.09.2021 bei der Gemeinde Spiesen-Elversberg während den allgemeinen Dienststunden (Montag-Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr) im
Rathaus der Gemeinde Spiesen-Elversberg, Hauptstraße 116, 66583 Spiesen-Elversberg, Zimmer 219, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet veröffentlichten Unterlagen.
Mit dem Ende der Veröffentlichung im Internet gilt die Entscheidung als zugestellt, soweit sie nicht individuell zugestellt wurde (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG i. V. m. § 3 PlanSiG).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann die Entscheidung von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, beim Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Schiffweiler, 17.08.2021
Oberbergamt des Saarlandes
Im Auftrag
Mölleney