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Satzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze in der Gemeinde Spiesen-Elversberg (Stellplatzsatzung) vom 23.03.2023

Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG, Gesetz Nr. 788) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S204), in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2 und

§ 85 Abs. 1 Satz 7 der Landesbauordnung des Saarlandes (LBO Saar, Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648) erlässt der Gemeinderat der Gemeinde Spiesen-Elversberg in seiner Sitzung vom 23.03.2023 folgende Satzung:

 

§  1 Räumlicher Geltungsbereich

§  2 Begriffsdefinitionen

§  3 Herstellungspflicht

§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze

§ 5 Standort und Größe von Stellplätzen und Fahrrad-Abstellplätzen

§ 6 Beschaffenheit und Gestaltung

§  7 Ablösung

§  8 Abweichungen

§  9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Spiesen-Elversberg.

 

  1. Diese Stellplatzsatzung gilt für die genehmigungspflichte Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.

 

  1. Notwendige Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen, sowie anderen Anlagen fertiggestellt sein.

 

  1. Bei Änderung baulicher Anlagen oder Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.

 

  1. Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet.

§ 2 Begriffsdefinitionen

  1. Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern. „Carports“ sind sog. „offene Garagen“, die allseitig, drei-, zwei- oder einseitig offen sein kann und werden im Nachfolgenden als Garage bezeichnet.
  2. Fahrrad-Abstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen.

 

§ 3 Herstellungspflicht

  1. Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung baulicher und sonstiger Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, müssen Kfz-Stellplätze (notwendige Stellplätze) und Fahrrad-Abstellplätze (notwendige Fahrrad-Abstellplätze) hergestellt werden. Ihre Anzahl und Größe richten sich nach der Art und Anzahl der vorhandenen und der durch die ständige Benutzung und den Besuch der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder.

 

  1. Notwendige Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.

 

  1. Von den notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind 3 Prozent, bei Wohngebäuden nach

§ 50 Absatz 1 LBO Saar mindestens zwei Stellplätze für Menschen mit Behinderungen auf dem Baugrundstück entsprechend zu kennzeichnen und barrierefrei herzustellen. Wird die Anlage erfahrungsgemäß von einer größeren Zahl von Menschen mit Behinderungen besucht, kann die Bauaufsichtsbehörde die Anzahl dieser Stellplätze unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage erhöhen.

 

  1. Für alle Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf ab 10 bis 30 notwendigen Stellplätzen ist 1 Stellplatz, für jede weiteren 20 Stellplätze ist je 1 Stellplatz zusätzlich als Behindertenstellplatz anzulegen.

 

§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze

  1. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.
  2. Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zu dieser Satzung nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage zu dieser Satzung für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
  3. Bei baulichen oder sonstigen Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen auf einem Grundstück bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrrad-Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.
  1. Abs. 3 gilt entsprechend, wenn eine wechselseitige Benutzung von notwendigen Stellplätzen und notwendigen Fahrrad-Abstellplätzen für verschiedene Vorhaben auf unterschiedlichen Grundstücken erfolgt. Hierbei ist § 5 Abs. 2 zu beachten.
  2. Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
  3. Bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist von dem Stellplatzbedarf für zweispurige Personenkraftwagen auszugehen. Stellplätze für Lastkraftwagen und Omnibusse sind bei Anlagen mit einem entsprechenden An- oder Auslieferverkehr oder einem speziellen Besucherverkehr zusätzlich nachzuweisen. Sind nach Satz 2 Omnibus-Stellplätze nachzuweisen, werden diese bis zu einem Drittel des notwendigen Stellplatzbedarfes für Kraftfahrzeuge auf diese Anzahl angerechnet. Dabei entspricht ein Omnibus-Stellplatz vier notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Für Wohnmobile/-wagen sind Stellplätze in ausreichender Größe nachzuweisen.
  4. Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder Fahrrad-Abstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
  5. In den Fällen der Absätze 2 bis 6 ist über die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrrad-Abstellplätze von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden.

 

§ 5 Standort und Größe von Stellplätzen und Fahrrad-Abstellplätzen

  1. Notwendige Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.
  2. Ausnahmsweise dürfen Stellplätze auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist (Eintragung einer Baulast gem. § 83 LBO Saar), nachgewiesen werden und sind dann dort herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Zumutbar ist eine fußläufige Wegstrecke zwischen dem notwendigen Stellplatz und dem Baugrundstück von 50 m. Dies gilt entsprechend auch für wechselseitig genutzte Stellplätze im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4. Ist ein Vorhaben geplant, bei dem die fußläufige Wegstrecke zwischen dem notwendigen Stellplatz und dem Baugrundstück mehr als 50 m beträgt, ist bei der Antragstellung unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Vorhabens der Nachweis zu führen, dass die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes zum Abstellen von Fahrzeugen durch die Nutzung der geplanten baulichen Anlage nicht zu erwarten ist. Über die Anerkennung des Nachweises entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
  3. Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall durch Anordnung der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
  4. Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
  5. Notwendige Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze sind verkehrssicher anzulegen und so anzuordnen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsanlage auf möglichst kurzem Weg und ohne das Überqueren anderer notwendiger Stellplätze erreicht werden können. Hintereinander angeordnete notwendige Stellplätze sind nur bei Wohngebäuden der Ziffer 1.1 der Anlage zu dieser Satzung zulässig, sofern die beiden notwendigen Stellplätze eindeutig der gleichen Wohneinheit zugeordnet werden. Vor Garagentoren, abgeschrankten Stellplatzanlagen und ähnlichen Einrichtungen, die die Zufahrt zu notwendigen Stellplätzen behindern, ist ein Stauraum von mindestens 5 m vorzusehen, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen (z.B. automatische Öffnungsvorrichtungen) eine Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs ausgeschlossen wird.
  1. Die notwendigen Stellplätze dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.
  2. Notwendige Stellplätze müssen mit einer ausreichenden Breite und so angelegt werden, dass sie über ausreichend breite Fahrgassen ohne Behinderungen und zusätzliche Rangiererfordernisse angefahren und auch wieder verlassen werden können. Das Öffnen der Türen muss auch bei seitlichen Begrenzungen (z.B. andere Stellplätze, Wände, Bauteile, Bepflanzung) gewährleistet sein. Notwendige Stellplätze müssen mindestens 5,00 m lang und 2,50 m breit sein. Werden Stellplätze durch Wände, Stützen, andere Bauteile und Einrichtungen oder Bepflanzungen begrenzt, müssen diese mindestens 2,65 m breit sein. Sind Stellplätze für Menschen mit Behinderung bestimmt, müssen diese mindestens 5,00 m lang und 3,50 m breit sein. Die Breite von Fahrgassen muss, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von notwendigen Stellplätzen dienen, mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen, wobei Zwischenwerte der erforderlichen Fahrgassenbreite in Bezug auf Stellplatzbreiten von 2,50 m bis 2,60 m linear zu interpolieren sind:

 

Anordnung der Stellplätze

zur Fahrgassenbreite

Erforderliche Fahrgassenbreite bei einer Stellplatzbreite von

 

2,50 m

2,60 m und mehr

90 °

6,00 m

5,50 m

Bis 45 °

3,00 m

3,00 m

 

 

 

 

Stellplätze und Fahrgassen müssen gut erkennbar sein. Sie sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die nicht mehr als 4 notwendige Stellplätze erfordern, sowie Stellplätze, wo die Markierung technisch nicht möglich ist, z.B. bei Stellplätzen im Außenbereich mit lediglich wassergebundener Decke.

Soweit die Fahrgassen auf öffentlicher Verkehrsfläche liegen sollen, muss sichergestellt sein, dass Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs ausgeschlossen sind. Insbesondere dürfen keine Sichtbehinderungen bei der Abfahrt auf die öffentliche Verkehrsanlage bestehen.

 

  1. Fahrrad-Abstellplätzemüssen
    1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sind,
    2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
    3. einzeln leicht zugänglich sein und
    1. eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben.
    2. Fahrrad-Abstellplätze können auch in Gebäuden liegen, wenn die Zugänglichkeit gewährleistet ist.

 

§ 6 Beschaffenheit und Gestaltung

 

  1. Stellplätze müssen ebenerdig und ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Die Errichtung von „gefangenen Stellplätzen“ ist nicht erlaubt. Die Überfahrt von einem Stellplatz ist nicht zulässig.

 

  1. Oberirdische Pkw-Stellplätze sind so herzustellen, dass Niederschläge versickern oder in angrenzende Grün- bzw. Pflanzflächen entwässert werden können. Geeignete luft- und wasserdurchlässige Beläge sind z. B. Pflaster-, Verbund-, Öko-, Rasengittersteine oder ähnliche Beläge. Bituminöse Beläge wie Asphalt oder Ortbeton sind nicht zulässig.

 

  1. Besteht die Möglichkeit zur Freiflächenversickerung nicht, ist über den vorhandenen Regen- oder Mischwasserkanal zu entwässern.

 

  1. Es gelten folgende Satzungen der Gemeinde Spiesen-Elversberg zur Entwässerung:

 

    1. Satzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg

Über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)

 

    1. Satzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg

Über die Erhebung von Kostenerstattungen und Benutzungsgebühren für die öffentlichen Abwasseranlagen (Entgelts- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung)

 

  1. Weiter gelten die Richtlinien zur Versickerung von Niederschlagswasser gem. den Informationen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) in der jeweils geltenden Fassung INF=_NW03

 

  1. Je 5 Pkw-Stellplätzen sind entlang der öffentlichen Verkehrsfläche mit geeigneten heimischen Sträuchern oder heimischen Hecken einzugrünen.

 

  1. Je 5 oberirdischen Pkw-Stellplätzen ist ein standortgerechter groß- oder mittelkroniger Laubbaum (Stammumfang mind. 20 cm, gemessen in 1 m Höhe) in räumlichem Zusammenhang mit den Stellplätzen auf einer Pflanzfläche von mindestens 8 m² zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzflächen sind gegen Be- und Überfahren baulich zu sichern. Die Mindestbreite des Pflanzbeetes beträgt 1,50 m und darf durch Überhangstreifen nicht reduziert werden. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. Die Pflanzungen sind auf Dauer zu unterhalten.

 

  1. Sind Bepflanzungen aufgrund polizeilicher Gefahrenabwehr nicht zulässig, sind die Bepflanzungen in den Randbereichen des Grundstücks zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
  1. Bei Vorhaben mit einem Stellplatzbedarf von mindestens 15 Stellplätzen sind:

 

  1. zusätzliche raumgliedernde Bepflanzungen zwischen den Stellplatzgruppen vorzusehen.

 

  1. mindestens 5% der Stellplätze (mind. jedoch ein Stpl.) mit einer Einrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen (E-Stellplatz) ausgestattet sein. Bei der Berechnung von E-Stellplätzen ist auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

 

  1. Bei der Errichtung von Tiefgaragen und Teilen von Tiefgaragen ist, ab einer Parkplatzanzahl von mindestens 6 Stellplätzen, die Oberfläche als extensive oder intensive Dachbegrünung herzustellen. Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, soweit sie nicht selbst der Errichtung von Stellplätzen dient, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

 

  1. Flachdächer von Garagen ab 18 m² Grundfläche (brutto) sind mit einer extensiven Dachbegrünung auszuführen. Diese ist dauerhaft zu unterhalten und zu sichern. Fassaden von Garagenanlagen sind mit Rank- oder Kletterpflanzen zu versehen.

 

  1. Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen überlassen werden.

 

  1. Baurechtlich errichtete notwendige Stellplätze und Abstellplätze sind dauerhaft zu unterhalten und zu sichern. Sie dürfen nicht zweckentfremdet oder zurückgebaut werden.

 

  1. Die Einhaltung der Vorgaben aus der Stellplatzsatzung ist im Freiflächenplan/Lageplan nachvollziehbar darzustellen (Schleppkurven, Bepflanzungen, etc.)

 

§ 7 Ablösung

  1. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Ablösebetrag entrichten.

 

  1. Der Ablösebetrag für einen notwendigen Stellplatz beträgt:

 

    1. Zone I                                                    8.600,00 EUR
    2. Zone II                                                   7.600,00 EUR
    3. Zone II                                                   6.600,00 EUR
    4. Zone IV (restliches Gemeindegebiet) 5.600,00 EUR

 

  1. Maßgebend für die Umgrenzung der Zonen I, II, III sowie den genauen Grenzverlauf ist die Zoneneinteilungskarte, welche als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist. Zone IV umfasst das restliche Gemeindegebiet ohne Abgrenzungsdarstellung in der Zoneneinteilungskarte.

 

  1. Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zu verwenden für

 

    1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
    1. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder

 

    1. andere Maßnahmen, die Bestandteil eines Mobilitätskonzepts der Gemeinde Spiesen-Elversberg sind.

 

  1. Durch die Mittelverwendung nach Absatz 2 entsteht kein Nutzungsrecht der Verpflichteten.

 

  1. Ein Ablöseanspruch besteht nicht.

 

  1. Über die Ablösung entscheidet die Gemeinde.

 

  1. Geleistete Ablösezahlungen werden auch bei einer späteren Herstellung entsprechender Stellplätze nicht erstattet.

 

  1. Geleistete Ablösezahlungen zu Herstellung entsprechender Stellplätze werden auch bei Geschäftsaufgaben nicht erstattet.

 

§ 8 Abweichungen

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Satzung können nach Maßgabe des § 68 LBO Saar zugelassen werden.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 87 LBO Saar handelt, wer entgegen § 3 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrrad- Abstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR geahndet werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

      gez.

 

Huf

Bürgermeister

24.03.2023

 

 

Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 der Stellplatzsatzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg Richtzahlenliste zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen

Erläuterung der Abkürzungen:

WE = Wohneinheit/en Stpl = Stellplatz

Abstpl = Fahrradabstellplatz

Nr.

Nutzungsart

Stellplatz

Fahrradabstellplätze

1

Wohngebäude und Wohnheime

1.1

Ein- und Zweifamilienhäuser

Kein Nachweis erforderlich

Kein Nachweis erforderlich

1.2

Mehrfamilienhäuser (Ab 3 WE)

für die 1. und 2. WE je 2 Stpl. und 1,5 Stpl. je WE ab

der 3. WE

+ Je 3 WE 1 Stpl. für Besucher

2 Abstpl. je WE

1.3

Kinder- und Jugendwohnheime

1 Stpl. je 20 Betten,

mindestens 3 Stpl.

1 Abstpl. je 20 Betten

Mindestens 3 Abstpl.

1.4

Pflegeheime, Seniorenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit

Behinderungen

1 Stpl. je 10 Betten,

mindestens 3 Stpl.

1 Abstpl. je 20 Betten

Mindestens 3 Abstpl.

1.5

Studierenden- und sonstige

Wohnheime

1 Stpl. je 5 Betten,

mindestens 3 Stpl.

1 Abstpl. je 3 Betten

Mindestens 3 Abstpl.

2

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

2.1

Büro- und Verwaltungsgebäude

allgemein

1 Stpl. je 35

Nutzfläche

1 Abstpl. je 40

Nutzfläche

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungs-

räume, Arztpraxen o.ä.)

1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, jedoch Mindestens 3 Stpl.

1 Abstpl. je 30 m² Nutzfläche

3

Verkaufsstätten

3.1

Verkaufsstätten bis 800 m² Verkaufsfläche

1 Stpl. je 30 m² Verkaufsfläche, jedoch mindestens 2 Stpl.

1 Abstpl. je 45 m² Verlaufsfläche

3.2

Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche (Vollsortimenter, Discounter)

1 Stpl. je 20 m² Verkaufsfläche

1 Stpl. je 20 m² Verkaufsfläche

3.3

Verkaufsstätten mit großen Ausstellungsflächen (z.B. Auto- oder Möbelhäuser)

1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche

1 Abstpl. je 100 m² Verkaufsfläche

4

Versammlungsstätten und Kirchen, außer Sportstätten,

4.1

Versammlungsstätten

1 Stpl. je 15 Sitzplätze

1 Abstpl. je 15 Sitzplätze

4.2

Kirchen und andere Räume, die der Religionsausübung dienen (> 200 m²)

1 Stpl. je 30 Plätze

1 Abstpl. je 30 Plätze

5

Sportstätten

5.1

Sportplätze

1 Stpl. je 250 m² Sportfläche,

zusätzlich 1 Stpl. je 12,5 Besucherplätze

1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Abstpl. je 30

Besucherplätze

5.2

Spiel- und Sporthallen

1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10

Besucherplätze

1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1Abstpl. je 30

Besucherplätze

5.3

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stpl. je 250

Grundstücksfläche

1 Abstpl. je 100

Grundstücksfläche

5.4

Hallenbäder

1 Stpl. je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze

1 Abstpl. je 10 Kleiderablagen, zusätzlich

1 Stpl. je 15

Besucherplätze

5.5

Reitanlagen

1 Stpl. je 4

Pferdeeinstellplätze

1 Abstpl. je 3

Pferdeeinstellplätze

5.6

Fitnesscenter

1 Stpl. je 15

Sportfläche

1 Abstpl. je 15 m

Sportfläche

5.7

Tennisanlagen

2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10

Besucherplätze

1 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Abstpl. je

20 Besucherplätze

6

Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe

6.1

Gaststätten

1 Stpl. je 6 Sitzplätze

1 Abstpl. je 6 Sitzplätze

6.2

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 Stpl. je 2 Besucher, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1

1 Abstpl. je 3 Betten, für zugehörigen Restaurantbetrieb

Zuschlag nach Nr. 6.1

6.3

Tanzlokale, Discotheken

1 Stpl. je 10 Sitzplätze / Besucher

1 Abstpl. je 10 Sitzplätze /

Besucher

6.4

Jugendherbergen

1 Stpl. Je 15 Betten

1 Abstpl. je 5 Betten

6.5

Sonstige Vergnügungsstätten

1 Stpl. je 25

Nutzfläche, mindestens jedoch 3 Stpl.

1 Abstpl. je 25

Nutzfläche, min. jedoch 3 Abstpl.

7

Krankenhäuser und Kliniken

7.1

Krankenhäuser, Kliniken

und Kureinrichtungen

1 Stpl. je 10 Betten

1 Abstpl. je 20 Betten

8

Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung

8.1

Kindergärten, Kindertagesstätten

1 Stpl. je 15 Kinder,

jedoch mindestens 2

Stpl.

1 Abstpl. je 15 Kinder,

jedoch mindestens 2

Abstpl.

8.2

Grundschulen

1 Stpl. je 30 Schüler

1 Abstpl. je 2 Schüler

8.3

Sonstige allgemeinbildende

Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen

1 Stpl. je 20 Schüler,

1 Abstpl. je 2 Schüler

8.4

Förderschulen

1 Stpl. je 15 Schüler

1 Abstpl. je 10 Schüler

8.5

Sonstige Fortbildungseinrichtungen

1 Stpl. je 5 Teilnehmerplätze

1 Abstpl. je 5 Teilnehmerplätze

8.6

Jugendzentren

1 Stpl. je 150

Nutzfläche

1 Abstpl. je 15

Nutzfläche

9

Gewerbliche Anlagen

9.1

Handwerks- und Industriebetriebe

1 Stpl. je 70 m² Nutzfläche oder je 3

Beschäftigte

1 Abstpl. je 100 m² Nutzfläche oder je 3

Beschäftigte

9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und

Verkaufsplätze

1 Stpl. je 100 m² Nutzfläche oder je 3

Beschäftigte

1 Abstpl. je 100 m² Nutzfläche oder je 3

Beschäftigte

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand

Der Wartungs- oder Reparaturstand selbst ist kein notwendiger Stellplatz

1 Abstpl. je 5 Wartungs- oder Reparaturstände

9.4

Tankstelle

2 Stpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Stpl.

nach 3.1

1 Abstpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich

Abstpl. nach 3.1

9.5

Waschstraßen, SB-Waschplätze

4 Stpl. je Waschplatz vor der Einfahrt, 1 Stpl. hinter der Ausfahrt; zzgl. 1 Stellplatz je

SB-Waschplatz

 

10

Verschiedenes

10.1

Kleingartenanlagen

1 Stpl. je 3 Kleingärten

1 Abstpl. je 5 Kleingärten

10.2

Begräbnisstätten (z.B. Friedhöfe)

1 Stpl. je 2.000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl.

1 Abstpl. je 2.000 m² Grundstücksfläche, jedoch

mindestens 4 Abstpl. je

Eingang

10.3

Sonnenstudios,

1 Stpl. je 4 Sonnenbänke, mindestens 2 Stpl.

1 Abstpl. je 4 Sonnenbänke, mindestens

2 Abstpl.

10.4

Waschsalons

1 Stpl. je 7 Waschmaschinen,

mindestens 2 Stpl.

1 Abstpl. je 7 Waschmaschinen,

mindestens 2 Abstpl.

10.5

Museen und Ausstellungsgebäude

1 Stpl. je 200 m² Ausstellungsfläche

1 Abstpl. je 100 m² Ausstellungsfläche,

mindestens 5 Abstpl.