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Satzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen

(Wiederkehrender-Beitrag-Satzung)

Auf Grund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) in Verbindung mit § 8 a des KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691); zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) hat der Gemeinderat Spiesen-Elversberg mit Beschluss vom 21. Juli 2022 folgende Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen

§ 3 Abrechnungseinheiten

§ 4 Beitragssatz

§ 5 Gegenstand der Beitragspflicht

§ 6 Übergangsregelung

§ 7 Gemeindeanteil, Zuwendungen Dritter

§ 8 Beitragsmaßstab

§ 9 Eckgrundstücke oder durchlaufende Grundstücke

§ 10 Beitragsschuldner

§ 11 Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld, Vorausleistungen, Feststellungsbescheid

§ 12 Ablösung des wiederkehrenden Beitrages, Erhebung einmaliger Beiträge

§ 13 Öffentliche Last

§ 14 Inkrafttreten

 

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen, Geltungsbereich

(1)Die Gemeinde Spiesen-Elversberg erhebt für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge, soweit diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen.

(2)Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan, der gleichermaßen die Grenzen der Abrechnungseinheit darstellt.

(3)Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben. Dabei gilt:

  1. Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
  2. Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
  3. Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
  4. Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(4)Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(5)Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zum Ertrag stehen.

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1)Beitragsfähig ist der Aufwand für

a)Fahrbahnen

b)Gehwege

c)Radwege

d)nichtselbstständige Parkplatzflächen

e)nichtselbstständige Grünflächen und Bepflanzungen

f) Fußgängerzogen

g)verkehrsberuhigte Bereiche

h)Mischflächen (Flächen, die innerhalb von Straßenabgrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird)

i) selbstständige Fuß- und Radwege

j) Beleuchtung

k)Entwässerung

(2)Für selbstständige Parkplatzflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen erhebt die Gemeinde keine Beiträge

§ 3

Abrechnungseinheit

(1)Der beitragsfähige Aufwand wird für die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Verkehrsanlagen (Abrechnungseinheit) nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von drei Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Absatz 2 ermittelt.

(2)Die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage und die in Bebauungsplangebieten gelegenen Verkehrsanlagen der Gemeinde Spiesen-Elversberg werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst. Die Abrechnungseinheit ist in der Anlage als Übersichtslageplan dargestellt.

§ 4

Beitragssatz

(1)Der Beitragssatz wird ermittelt, indem der nach § 3 Abs. 1 beitragsfähige Aufwand nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes verteilt werden, die der Beitragspflicht unterliegen. Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.

(2)Die Beitragspflichtigen sind nach Ablauf des Abrechnungszeitraums über die Verwendung des Beitragsaufkommens und über den geplanten Investitionsbetrag des nächsten Abrechnungszeitraums zu unterrichten.

§ 5

Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird.

§ 6

Übergangsregelung

(1)Wurden oder werden vor oder nach Inkrafttreten dieser Satzung für im Gemeindegebiet liegende Grundstücke Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten  der erstmaligen Herstellung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach dem BauGB oder aufgrund privatrechtlicher Kostenerstattungsvereinbarungen an einen Erschließungsträger, dem die Erschließung von der Gemeinde übertragen worden war, gezahlt, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und beitragsfähig, und zwar nach Maßgabe der Höhe des geleisteten Beitrages oder gezahlter Kosten für folgende Zeiträume:

Euro/m² beitragspflichtige Grundstücksfläche

Nicht zu berücksichtigen für:

0,10 – 2,00

2 Jahre

2,01 – 4,00

4 Jahre

4,01 – 6,00

6 Jahre

6,01 – 8,00

8 Jahre

8,01 – 10,00

10 Jahre

10,01 – 12,00

12 Jahre

12,01 – 14,00

14 Jahre

14,01 – 16,00

16 Jahre

16,01 – 18,00

18 Jahre

18,01 und darüber

20 Jahre

 

(2)Der jeweilig ausgewiesene Zeitraum beginnt mit dem Erlass des Bescheides über die Erhebung der Erschließungsbeiträge sowie der Ausgleichsbeträge oder dem Abschluss einer entsprechenden Ablösevereinbarung sowie dem Abschluss einer Vereinbarung über die Übernahme der Kosten für die erstmalige Herstellung, und entsprechender Zahlung entweder als Einmal- oder auch Ratenzahlung. Wird die fällige Ratenzahlung länger als 3 Monate ausgesetzt, endet der Zeitraum der Nichtberücksichtigung und Beitragsfreiheit der Grundstücke.

§ 7

Gemeindeanteil, Zuwendungen Dritter

(1)Bei der Ermittlung des Beitragssatzes bleibt der dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechende Anteil der beitragsfähigen Investitionsaufwendungen (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der den nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen in der Abrechnung entspricht. Der Gemeindeanteil wird auf 35% für das Abrechnungsgebiet gem. § 3 Abs. 2 festgelegt.

(2)Zuwendungen Dritter sind, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils  zu verwenden.

§ 8

Beitragsmaßstab

(1)Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H.

(2)Als Grundstückfläche nach Abs. 1 gilt:

  1. Das überplante Buchgrundstück. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
  2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a)Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.

b)Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche von der zur Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.

c)Gehen die Grundstücke sowie die tatsächlichen baulichen, gewerblichen, industrielle oder ähnliche Nutzung über die tiefenmäßige Begrenzung nach oder hinaus, so fällt hiervon abweichend die Tiefenbegrenzungslinie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

  1. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Schwimmbad, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauBG) tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche vervielfältigt mit 0,5.
  1. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundlage der auf dem Grundstück liegenden Baulichkeiten geteilt durch 0,2. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche darf nicht größer sein als Zuordnung desselben Grundstückes zum Innenbereich. Zum Vergleich ist die beitragsfähige Fläche des gleichen Grundstückes nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) bis c) zu ermitteln. Die sich aus dem Vergleich ergebende kleinere Fläche ist zur Beitragsberechnung heranzuziehen.
  1. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung oder einer der baulichen Nutzung vergleichbaren Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstückes, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

 

(3)Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

  1. Die im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.
  2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
  3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur die Höhe der baulichen Anlage oder nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Traufhöhe, im Übrigen die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.
  4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe bzw. die Baumassenzahl bestimmt sind, gilt:

a)die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse;

b)bei einem Grundstück, welches mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht zu Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei die Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind, wenn sie sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a).

  1. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse in jedem Fall mindestens ein Vollgeschoss ausgesetzt.
  2. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
  3. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden.
  4. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4)Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Abs. 1 – 3 ermittelte Grundstücksfläche um 10 v. H. erhöht:

a)Bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse.

b)Bei Grundstücken in Gebieten außerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans, die als faktische Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete sowie Sondergebiet mit der Nutzungsart: Einkaufszentrum und großflächige Einzelhandelsbetriebe, Messe, Ausstellung, Kongresse, einzustufen sind.

c)Bei Grundstücken außerhalb der unter Buchstabe a. und b. bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (so z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. Bei Wohnungs- und Teileigentum ist auf die Nutzung des jeweiligen Miteigentumsanteils abzustellen.

§ 9

Eckgrundstücke oder durchlaufende Grundstücke

  1. Grundstücke, die sowohl von einer nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstückfläche angesetzt.
  2. Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 10

Beitragsschuldner

  1. Beitragsschuldner sind die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der beitragspflichtigen Grundstücke zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
  2. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
  3. Die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen der Eigentums- und Grundstückfläche, insbesondere Veräußerungen, Teilungen und Vereinigungen sowie der baulichen Nutzung unverzüglich der Gemeindeverwaltung anzuzeigen und auf Anforderungen die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu

10.000 € geahndet werden (§ 14 Kommunalabgabengesetz).

 

§ 11

Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld,

Vorausleistungen, Feststellungsbescheid

  1. Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr.
  2. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
  3. Auf die Beitragsschuld können von Beginn des Kalenderjahres an Vorausleistungen verlangt werden. Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Kalenderjahr bemessen.
  4. Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 12

Ablösung des wiederkehrenden Beitrages, Erhebung einmaliger Beiträge

  1. Die Ablösung des wiederkehrenden Beitrages kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren vereinbart werden.
  2. Die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 8 KAG für den Ausbau für Verkehrsanlagen außerhalb eines Abrechnungsgebietes nach § 3 bleibt unberührt.

§ 13

Öffentliche Last

Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. – bei Bestehen eines solchen – auf dem Erbbaurecht oder auf dem jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentum.

§ 14

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 rückwirkend in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 03.09.2020 rückwirkend außer Kraft.
  3. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg über die Erhebung von Ausbaubeiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Saarland (Gehwegausbaubeitragssatzung) vom 22.07.2015 rückwirkend außer Kraft.

Spiesen-Elversberg, 21. Juli 2022

gez.

(Huf)

Bürgermeister

Anlage

Übersichtsplan der Abrechnungseinheit

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 5 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
(KSVG) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Spiesen-Elversberg, 21. Juli 2022

gez.

(Huf)

Bürgermeister