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Ergänzung Antrag auf Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren

Ergänzend zu der vorgenannten Veröffentlichung vom 27.02.2023 möchte ich darauf hinweisen, dass verschiedene Bedingungen an die Erstattung von Kanalbenutzungsgebühren geknüpft sind.

Lesen Sie bitte hierzu die nachfolgenden Informationsblätter:

Informationsblatt der Gemeinde Spiesen-Elversberg zur Rückerstattung von Abwasserbeseitigungsgebühren

Worauf ist zu achten?

Gemäß § 12 Abs. 5 der Entgelts- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung der Gemeinde Spiesen-Elversberg werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen, auf Antrag abgesetzt. Nicht absetzbar sind 12 Kubikmeter jährlich, d.h. leidglich die Menge, die 12 Kubikmeter im Jahr übersteigt, kann auf Antrag erstattet werden.

  • Der Einbau von Zwischenzählern muss vom Antragsteller oder einer von ihm beauftragten Person fachgerecht durchgeführt werden.
  • Geeichte Zwischenzähler müssen auf eigene Kosten im Fachhandel erworben werden.
  • Eine frostsichere Einbauposition muss gewährleistet sein.
  • Nach erfolgter Installation ist dies der Gemeinde Spiesen-Elversberg zur Registrierung unter Angabe der Zählernummer (Nachweis mit Bild, per Post oder eMail) mitzuteilen.

Der Antrag auf Rückerstattung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Gemeinde einzureichen.

Der Zählerstand ist jährlich nachzuweisen, auch wenn, wegen zu geringem Verbrauch, keine Erstattung erfolgen kann.

Zur Bearbeitung von Erstattungsanträgen müssen folgende Informationen schriftlich vorgelegt werden:

  • letzte Rechnung der KEW Neunkirchen mit Angaben über den letzten Frischwasserverbrauch
  • Einbaudatum des Zwischenzählers
  • Seriennummer des Zwischenzählers
  • Stand des Zwischenzählers (Verbrauch in m³ - Nachweis mit Bild)
  • Telefonnummer zwecks Terminvereinbarung
  • Bankverbindung

Ist das Ergebnis einer Messung doppelt so hoch wie das des Vorjahres oder ist sie offensichtlich nicht richtig, so hat der Gebührenpflichtige den Grund für den Mehrverbrauch nachzuweisen.

Die Anträge sind bei der Gemeinde Spiesen-Elversberg, Hauptstraße 116, einzureichen.

Bei Rückfragen steht Ihnen Frau R. Jung, Zimmer-Nr. 203, unter folgender Telefonnummer gerne zur Verfügung: 06821/791-203 oder per Email r.jung@spiesen-elversberg.de.

Ihr Rathausteam

 

Informationsblatt zur Erstattung von Abwassergebühren bei Pool- oder Schwimmbadbefüllung

Sie haben einen Pool/Schwimmbad und freuen sich im Sommer, nach einem ausgedehnten Sonnenbad oder vorangegangenem Toben mit den Kindern, ein erfrischendes Bad in Ihrem Pool zu nehmen?

Dabei geraten Schweiß, Sonnencreme, u.ä. mit ins Schwimmbadwasser. Auch nach vorheriger Dusche können nicht alle Cremes vom Körper gespült werden.

Sie haben sich deshalb informiert und stellen durch sachgerechte Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser sicher, dass Beeinträchtigungen der Wasserqualität, die gesundheitliche Schäden der Benutzer hervorrufen können (z.B. Legionellen), verhindert werden.
Deshalb bereiten Sie Ihr Schwimm- und Badebeckenwasser fachgerecht nach den Regeln der Technik, (DIN 19643) auf. Hierzu setzten Sie bestimmt verschiedene Chemikalien wie Chlor u.ä., ein…..

In der „Kommunale Steuer-Zeitschrift“ Heft 5 vom Mai 2006, Seite 83 Abschnitt 2 ist nachzulesen:
„Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Frischwasser, welches in Schwimmbecken jeglicher Art eingeleitet wird, als Schmutzwasser einzustufen ist, weil es sich  um Frischwasser handelt, welches durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert ist, mit der rechtlichen Konsequenz, dass dieses „Badewasser“ im Rahmen der Abwasserüber-lassungspflicht der öffentlichen (kommunalen) Abwasserentsorgungseinrichtung zuzuführen ist.

Das Versickern von Schmutzwasser im Garten ist nicht erlaubt, da gemäß §  7, Abs. 6  der Abwassersatzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg „Jeder Anschlusspflichtige vorbehaltlich der Einschränkung in dieser Satzung verpflichtet ist, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser durch einen Anschlusskanal in den Abwasserkanal einzuleiten“.

Frischwasser, welches zur Befüllung der Schwimmbecken verwendet worden ist, wird daher zu Schmutzwasser im Sinne von § 2 Nr. 2 der Abwassersatzung und ist vom Frischwasser-Abzug grundsätzlich ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang, weise ich darauf hin, dass die Wasserentnahme durch den installierten Zwischenzähler nur für die Gartenbewässerung und nicht für z.B. für Poolbefüllungen oder KfZ-Wäsche genutzt werden darf. Ansonsten stellt diese Tatsache einen Strafbestand der Steuerhinterziehung dar.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau R. Jung, Sonderrechnung Abwasserwasser. Sie erreichen Frau Jung unter der Telefonnummer 06821-791203.

Huf
Bürgermeister