Hinweise zu den wiederkehrenden Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen

Die Satzung als Download (PDF)
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FAQ zu den wiederkehrenden Beiträgen

Informationen zu wiederkehrende Straßenausbaubeiträgen

Der Gemeinderat der Gemeinde Spiesen-Elversberg hat mit einem Grundsatzbeschluss vom 22.06.2018 die Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge beschlossen. Umgesetzt wurde dieser Beschluss durch die Verabschiedung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge vom 03.09.2020. Die Satzung ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten.

 

Was sind wiederkehrende Straßenausbaubeiträge?

 

Bisher wurden für Erneuerung, Erweiterung, Umbau und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einmalige Straßenausbaubeiträge nur von den anliegenden Grundstückseigentümern der jeweiligen Straßen angefordert. Das heißt, die Baukosten wurden mit einem prozentualen Anteil auf diese Anlieger umgelegt. Die Beiträge erreichten teilweise einen hohen fünfstelligen Betrag.

 

Um die Eigentümer vor solch hohen Belastungen zu bewahren, gibt es die Möglichkeit, alle Eigentümer mit jährlich wiederkehrenden Beiträgen anteilig zu den Baukosten zu Straßenbaumaßnahmen heranzuziehen und damit die Kosten breit zu verteilen. Anstatt einmalig u.U. mehrere tausend Euro zu bezahlen, zahlen alle Eigentümer der Gemeinde zukünftig jährlich einen Betrag, der in den meisten Fällen deutlich unterhalb der Grundsteuer liegt.

 

Die wiederkehrenden Beiträge sind zweckgebunden und dürfen ausschließlich für die oben genannten Maßnahmen verwendet werden.

 

Wie werden die Beiträge erhoben?

 

Zunächst erhält jeder betroffene Grundstückseigentümer (Eigentümer, die in der nahen Vergangenheit bereits einmalige Beiträge gezahlt haben, werden für einen bestimmten Zeitraum verschont) einen Grundlagenbescheid, der über die anrechenbare Fläche informiert und vor Erlass des Beitragsbescheids Korrekturen ermöglicht.

 

Sofern der Grundlagenbescheid korrekt ist bzw. geändert wurde, ergeht der eigentliche Beitragsbescheid. Dieser führt ähnlich des Grundsteuerbescheides zu vier Fälligkeiten.

 

Werden die wiederkehrenden Beiträge rückwirkend ab 01.01.2021 erhoben?

 

Nein! Zwar wurde die Satzung zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, die Verzögerung von Baumaßnahmen hat jedoch die Möglichkeit mit sich gebracht, auf die Beitragserhebung für 2021 zu verzichten, so dass erst ab 2022 wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

 

 Wie setzen sich die Beiträge zusammen?

 

Die Gemeinde Spiesen-Elversberg hat sich für eine dreijährigen Abrechnungszeitraum entschlossen. Zu Beginn des Abrechnungszeitraums können für geplante Straßenbaumaßnahmen Vorausleistungsbescheide in Höhe der geschätzten Kosten festgesetzt werden, die gleichmäßig auf die drei Jahre verteilt werden. Dieser Jahresbeitrag wird in vierteljährlichen Raten fällig (ähnlich der Grundsteuer). Am Ende des Abrechnungszeitraums (Stichtag 31.12.24) wird dann berechnet, ob die tatsächlichen Kosten, die in dem abgelaufenen Abrechnungszeitraum entstanden sind, höher oder niedriger sind als die Vorausleistung, so dass sich entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung für den Grundstückseigentümer ergibt. Dieses Guthaben bzw. die Nachzahlung wird dann mit der Vorausleistung für den nächsten Abrechnungszeitraum verrechnet, soweit in dem folgenden Abrechnungszeitraum überhaupt Kosten für Straßenausbaumaßnahmen anfallen. Werden nämlich im Abrechnungsgebiet in einem Abrechnungszeitraum keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt, werden auch keine wiederkehrenden Ausbaubeiträge erhoben. In diesen Fällen wird ein Guthaben an den Beitragsschuldner erstattet oder eine Nachzahlung als endgültiger Beitragsbescheid festgesetzt.

 

Ist die Höhe des wiederkehrenden Beitrags immer gleich?

Nein! Nur im jeweiligen Abrechnungszeitraum bleibt die Höhe gleich. Die Höhe des wiederkehrenden Beitrags errechnet sich für jeden Abrechnungszeitraum (3 Jahre) neu. Die Höhe ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Abrechnungszeitraum innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z.B. Wegfall von Artzuschlägen, Grundstücke die aus der Verschonung kommen; Begriff „Verschonung“)

 

Ich habe vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Beiträge zahlen?

Die Kommunen haben die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeiträgen nach BauGB (Sanierungs-, bzw. Entwicklungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Hiervon hat die Gemeinde Spiesen-Elversberg gemäß § 5 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge Gebrauch gemacht. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre.

 

Kann der wiederkehrende Beitrag auf die Mieter umgelegt werden?

Nein! Nach der z.Zt. herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der Beitrag nicht auf die Mieter umgelegt werden.

 

Ich bin Anlieger an einer klassifizierten Straße (Bundes- oder Landesstraße). Muss ich bei einer Umstellung vom Einmalbetrag auf den wiederkehrenden Beitrag weiterhin nur für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehweg und Beleuchtung) Beiträge zahlen?

Nein! Dies liegt daran, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße orientiert, sondern am gesamten Straßennetz im Abrechnungsgebiet.

 

Wenn die Straße, an der mein Grundstück liegt, ausgebaut wird, werde ich dann nochmals zu zusätzlichen Straßenausbaubeiträgen herangezogen?

Nein!. Diese Maßnahme wird dann - nach Abzug des Gemeindeanteils- ebenfalls und ausschließlich über den wiederkehrenden Beitrag refinanziert.

 

Werden die Straßenbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?

Nein! Ein Teil der Straßenbaukosten wird als sog. Gemeindeanteil (zur Zeit 35 Prozent) vorab in Abzug gebracht. Die verbleibenden Kosten werden nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

 

Muss ich als Teileigentümer eines Grundstücks bzw. Eigentümer einer Eigentumswohnung für das ganze Grundstück Ausbaubeiträge zahlen?

Nein! Bei der Beitragsveranlagung werden sämtliche Eigentümer nicht für die ge-samte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils lt. Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies ist in den Bescheiden auch so ersichtlich.

 

Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungskosten mitbezahlen?

Nein! Hier ist zunächst zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden. Bei einer erstmaligen Herstellung der Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch gezahlt werden müssen.

Beim Ausbaubeitrag werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits erstmalig hergestellten Straße gezahlt.

Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Ortsgemeinde zu tragen, z.B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, Austausch einer defekten Straßenlampe.

 

Welche Beitragsmaßstäbe gibt es?

Als Beitragsmaßstab wird der sogenannte Vollgeschossmaßstab angewandt (Grundstücksgröße mit Zuschlägen für Vollgeschosse)

 

Der Grundstücksgröße wird je Vollgeschoss 10 v.H. der Grundstücksgröße zugeschlagen.

 

Für diejenigen Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse anhand der im Bebauungsplan festgesetzten maximal zulässigen Vollgeschosse.

Im unbeplanten Innenbereich wird nach § 34 BauGB bei bebauten Grundstücken zur Bestimmung der Vollgeschosse auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

 

Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem Zuschlag belastet. Grundstücke die teilweise gewerblich genutzt werden erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser beträgt 10 v.H. der wie vorgenannt ermittelten Grundstücksfläche.

 

Was ist eine Tiefenbegrenzung?

Zur Berechnung der Grundstücksgröße wird im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Festsetzung im Bebauungsplan berücksichtigt. Enthält der Bebauungsplan keine solchen Festsetzungen oder liegt das Grundstück in einem nicht beplanten Bereich, wird die Grundstücksfläche nur bis zu einer Tiefe von 40 m berücksichtig. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Tiefenbegrenzung.

Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht einbezogen. Grundstücke, die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des bebauten Teils beitragspflichtig.

 

Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht immer zum 31.12. des abgelaufenen Jahres. Die Gemeinde kann hierfür Vorauszahlungen verlangen.