Präambel
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I 2021, S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Gemeinderat der Gemeinde Spiesen-Elversberg in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2024 folgende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Zuständigkeitsbereich der Friedhöfe
§ 4 Schließung und Entwidmung
II Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen
III Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Größe der Gräber
§ 15 Erdbestattungen / Reihengrab „Einzelgrab“
§ 16 Erdbestattungen / Reihengrab „Familiengrab“
§ 17 Feuerbestattungen / Urnengrabstätte
§ 18 Ehrengrabstätten
V Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 20 Zustimmungserfordernis
§ 21 Anlieferung
§ 22 Beschaffenheit der baulichen Anlagen
§ 23 Größe der baulichen Anlagen
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
§ 25 Unterhaltung
§ 26 Entfernung
VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Anlegung der Gräber
§ 28 Bepflanzung und Pflege der Gräber
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Nutzung der Leichenhallen
§ 31 Trauerfeiern
IX Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Inkrafttreten
I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
- Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Spiesen-Elversberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Hauptfriedhof Elversberg
- Friedhof Gänsberg Spiesen
- Friedhof Neunkircher Straße
- Waldfriedhof
- Die Verwaltung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt dem Bürgermeister (Bau- und Umweltamt, Abt. Friedhofswesen)
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Einrichtungen der Gemeinde Spiesen-Elversberg.
Bestattet werden:
- alle Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Spiesen-Elversberg waren
- alle Personen, die in Spiesen-Elversberg geboren wurden
- alle Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen
- verstorbene Verwandte von Einwohnern der Gemeinde Spiesen-Elversberg in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde Spiesen-Elversberg gewohnt haben, bei denen aber eine Bestattung in Spiesen-Elversberg sachgerecht begründet werden kann
- in der Gemeinde Spiesen-Elversberg verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Spiesen-Elversberg.
§ 3
Zuständigkeitsbereich der Friedhöfe
- Auf den in § 1 genannten Friedhöfen, mit Ausnahme des Friedhofes Neunkircher Straße und Waldfriedhof, können alle nach § 2 genannten Personen, unabhängig davon, in welchem Ortsteil sie wohnten, beigesetzt werden.
- Friedhof Neunkircher Straße
Der Friedhof Neunkircher Straße wurde mit Beschluss vom 27.01.2017 teilentwidmet. Es werden keine Beisetzungen mehr vorgenommen. Die Ruhefristen der einzelnen Grabstätten werden eingehalten.
- Waldfriedhof
Der Waldfriedhof wurde mit Beschluss vom 20.12.2019 teilentwidmet. Es werden keine Beisetzungen mehr vorgenommen. Die Ruhefristen der einzelnen Grabstätten werden eingehalten.
§ 4
Schließung und Entwidmung
- Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse durch Beschluss des Gemeinderates unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof- /Friedhofsteil seine Eigenschaft als Bestattungseinrichtung.
- Jede beabsichtigte Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Bei der Schließung einzelner Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist, noch ohne zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.
- Friedhöfe und Friedhofsteile dürfen nicht vor Ablauf der Ruhezeit entwidmet werden. Ausnahmen hiervon kann nur das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall sind die in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde Spiesen-Elversberg umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen vorher mitgeteilt werden.
- Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 sind von der Gemeinde Spiesen-Elversberg kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten.
II
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
- Die Friedhöfe können während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten besucht werden.
- Die Gemeinde Spiesen-Elversberg kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder andere Beschränkungen anordnen.
§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen
- Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde Spiesen-Elversberg und der berechtigten Gewerbetreibenden sind zugelassen.
Das Befahren der Wege mit sonstigen Sportgeräten wie Skateboards, Rollschuhen usw. ist nicht erlaubt.
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten
- die Durchführung von Sport- und Freizeitaktivitäten, insbesondere Lärmen, Spielen, Zelten und ähnliches
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde Spiesen-Elversberg gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen
- Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Spiesen-Elversberg.
- Das Befahren der Friedhöfe mit Personenkraftwagen ist gem. Abs. 3 Buchstabe a) grundsätzlich ausgeschlossen. Für Personen mit einer erheblichen Behinderung hinsichtlich der Mobilität, kann bis zur Bereitstellung eines eigens als Ersatzmaßnahme vorgesehenen Fahrzeuges durch die Gemeinde Spiesen-Elversberg, nach entsprechender Beantragung, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Zur Nutzung dessen ist eine entsprechende Terminabstimmung mit dem zuständigen Friedhofsverantwortlichen erforderlich.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen
- Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Friedhofsgärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
- Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
- Die Zulassung der Gewerbetreibenden erfolgt durch das Ausstellen einer gebührenpflichtigen Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen.
Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie werden jährlich ausgestellt.
- Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- Unbeschadet § 6 Abs. 3 c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Dienstzeiten des Friedhofpersonals ausgeführt werden:
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen haben oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
- Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Saarlandes abgewickelt werden.
III
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Spiesen-Elversberg anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Vollmacht, o.ä. geeignete Unterlagen) beizufügen.
- Die Gemeinde Spiesen-Elversberg setzt Ort und Zeit der Bestattung in Zusammenarbeit mit den Bestattern fest. Leichen dürfen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes bestattet werden. Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von der Friedhofsverwaltung in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- Für Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm besteht kein Bestattungszwang. Sie können auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in vorhandene Erdbestattungsgräber bzw. in ein neu zu erwerbendes Kindergrab bestattet werden.
- Bestattungen finden grundsätzlich nur während der festgelegten Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt.
- Sollte eine Beisetzung außerhalb der nach Abs. 4 festgelegten Arbeitszeit des Friedhofspersonals erfolgen, so ist die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 9
Särge und Urnen
- Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Das Material der Särge muss aus verrottbaren Naturstoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Behandlung mit grundwasserbelastenden Holzschutzmitteln ist unzulässig. Die Verwendung von Metallsärgen ist nur dann zugelassen, wenn die Leiche in einem solchen zum Bestattungsort überführt werden musste.
Auch Urnenkapseln und Schmuckurnen, die in der Erde beigesetzt werden, sollen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
- Für Sargausstattungen und zur Bekleidung der Leichen ist ein leicht verrottbarer Werkstoff zu wählen.
- Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Gemeinde Spiesen-Elversberg bei Anmeldung des Sterbefalles mitzuteilen.
- Urnenbehältnisse für Bestattungen im Urnenhain dürfen einen Außendurchmesser von 24 cm und für Urnenwände von 30 cm nicht überschreiten.
§ 10
Ausheben der Gräber
- Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Die Gräber für Erdbestattungen müssen mindestens durch 0,50 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
- Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und Pflanzen vor der Beilegung entfernen zu lassen. Bei Bedarf müssen vom Nutzungsberechtigten auch Grabstein, Fundament und Einfassung vorher weggeräumt werden. Sofern diese Arbeiten vom Friedhofspersonal ausgeführt werden, sind die dadurch entstandenen Kosten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
Für jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhefrist ist nach der Verwesungsdauer der Leichen festgelegt.
- Die Ruhezeit im Rahmen von Erdbestattungen beträgt 20 Jahre.
- Die Ruhezeit im Rahmen von Urnenbestattungen beträgt 15 Jahre. Diese Ruhezeit ist ebenfalls im Zuge von Nachbestattungen in für Erdbestattungen ausgelegten Gräbern gültig.
- Treten nach Ablauf der Ruhefrist bei Wiederbelegungen Überreste menschlicher Leichen (Schädel, Gebeine o.a.) zutage, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder der Erde zu übergeben.
- Nach Ablauf der Ruhefristen von Urnen sind die Überreste an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.
§ 12
Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung der Ortspolizeibehörde und der Friedhofsverwaltung. Bei Leichen zusätzlich die Anhörung des Gesundheitsamtes.
- Ruhezeiten und Nutzungsrechte werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen Genehmigung oder einer richterlichen Anordnung.
- Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag und in Ausnahmefällen. Die Zustimmung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Art. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht.Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
IV
Grabstätten
§ 13
Allgemeines
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Spiesen-Elversberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrab/Erdbestattungen - Einzelgrab (je 1 Sarg) max. 1 Grabstätte
- Reihengrab - Verstorbene vor vollendetem 5. Lebensjahr
- Reihengrab - Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr
c) Reihengrab als Wiesengrab - Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr
- Reihengrab/Erdbestattungen - Familiengrab (Särge und Urnen)_max. 4 Grabstätten