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Erstattung von Abwassergebühren bei Pool- oder Schwimmbadfüllung

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Sie haben einen Pool/Schwimmbad und freuen sich im Sommer, nach einem ausgedehnten Sonnenbad oder vorangegangenem Toben mit den Kinder, ein erfrischendes Bad in Ihrem Pool zu nehmen?

Dabei geraten Schweiß, Sonnencreme o. ä. mit ins Schwimmbadwasser. Auch nach vorheriger Dusche können nicht alle Cremes vom Körper gespült werden.

Sie haben sich deshalb informiert und stellen durch sachgerechte Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser sicher, dass Beeinträchtigungen der Wasserqualität, die gesundheitliche Schäden der Benutzer hervorrufen können (z. B. Legionellen), verhindert werden. Deshalb bereiten Sie Ihr Schwimm- und Badebeckenwasser fachgerecht nach den Regeln der Technik, (DIN 19643) auf. Hierzu setzen Sie bestimmt verschiedene Chemikalien wie Chlor o. ä., ein…

In der „Kommunale Steuer-Zeitschrift“ Heft Nr. 5, vom Mai 2006, Seite 83 Abschnitt 2, ist nachzulesen:
„Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Frischwasser, welches in Schwimmbecken jeglicher Art eingeleitet wird, als Schmutzwasser einzustufen ist, weil es sich um Frischwasser handelt, welches durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert ist, mit der restlichen Konsequenz, dass dieses „Badewasser“ im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht der öffentlichen (kommunalen) Abwasserentsorgungseinrichtung zuzuführen ist.

Das Versickern von Schmutzwasser im Garten ist nicht erlaubt, da gemäß § 7, Abs. 6 der Abwassersatzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg „Jeder Anschlusspflichtige vorbehaltlich der Einschränkung in dieser Satzung verpflichtet ist, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser durch einen Anschlusskanal in den Abwasserkanal einzuleiten“.

Frischwasser, welches zur Befüllung der Schwimmbecken verwendet worden ist, wird daher zu Schmutzwasser im Sinne von § 2 Nr. 2 der Abwassersatzung und ist vom Frischwasserabzug grundsätzlich ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang weiße ich darauf hin, dass die Wasserentnahme durch den installierten Zwischenzähler nur für die Gartenbewässerung und nicht für, z. B. die Poolbefüllung oder Kfz-Wäsche, genutzt werden darf. Ansonsten stellt diese Tatsache einen Strafbestand der Steuerhinterziehung dar.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau R. Jung, Sonderrechnung Abwasser. Sie erreichen Fr. Jung unter der 06821 791-211.
 

Huf
Bürgermeister

 

Informationsblatt zur Erstattung von Abwassergebühren bei Pool- oder Schwimmbadfüllung