Friedhofssatzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg

Präambel

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I 2021, S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Gemeinderat der Gemeinde Spiesen-Elversberg in seiner Sitzung vom 30. Oktober 2025 folgende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:

 

 

Inhaltsübersicht

 

I              Allgemeine Vorschriften

§ 1          Geltungsbereich

§ 2          Friedhofszweck

§ 3          Zuständigkeitsbereich der Friedhöfe

§ 4          Schließung und Entwidmung

 

II             Ordnungsvorschriften

§ 5          Öffnungszeiten

§ 6          Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7          Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen

 

III            Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8          Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9          Särge und Urnen

§ 10       Ausheben der Gräber

§ 11       Ruhezeit

§ 12       Umbettungen

 

IV           Grabstätten

§ 13       Allgemeines

§ 14       Größe der Gräber

§ 15       Sargbestattungen / Reihengrab „Einzelgrab“

§ 16       Sargbestattungen / Reihengrab „Familiengrab“

§ 17       Urnengrabstätte

§ 18       Ehrengrabstätten

 

V             Gestaltung der Grabstätten

§ 19       Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

 

VI           Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 20       Zustimmungserfordernis

§ 21       Anlieferung

§ 22       Beschaffenheit der baulichen Anlagen

§ 23       Größe der baulichen Anlagen

§ 24       Fundamentierung und Befestigung

§ 25       Unterhaltung

§ 26       Entfernung

 

VII          Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27       Anlegung der Gräber

§ 28       Bepflanzung und Pflege der Gräber

§ 29       Vernachlässigung der Grabpflege

 

VIII         Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30       Nutzung der Leichenhallen

§ 31       Trauerfeiern

 

IX            Schlussvorschriften

§ 32       Alte Rechte

§ 33       Haftung

§ 34       Gebühren

§ 35       Ordnungswidrigkeiten

§ 36       Inkrafttreten

 

 

I

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich

 

  1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Spiesen-Elversberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
  1. Hauptfriedhof Elversberg
  2. Friedhof Gänsberg Spiesen
  3. Friedhof Neunkircher Straße
  4. Waldfriedhof Elversberg
  1. Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister (Bau- und Umweltamt, Abt. Friedhofswesen)

 

 

§ 2

Friedhofszweck

 

Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Gemeinde Spiesen-Elversberg.

Bestattet werden:

  1. alle Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Spiesen-Elversberg waren,
  2. alle Personen, die in Spiesen-Elversberg geboren wurden,
  3. alle Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen,
  4. verstorbene Verwandte von Einwohnern der Gemeinde Spiesen-Elversberg in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde Spiesen-Elversberg gewohnt haben, bei denen aber eine Bestattung in Spiesen-Elversberg sachgerecht begründet werden kann sowie
  5. in der Gemeinde Spiesen-Elversberg verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz

 

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Spiesen-Elversberg.

 

 

§ 3

Zuständigkeitsbereich der Friedhöfe

 

  1. Auf den in § 1 genannten Friedhöfen, mit Ausnahme des Friedhofes Neunkircher Straße und Waldfriedhof, können alle nach § 2 genannten Personen, unabhängig davon, in welchem Ortsteil sie wohnten, beigesetzt werden.
  1. Friedhof Neunkircher Straße

Der Friedhof Neunkircher Straße wurde mit Beschluss vom 27.01.2017 teilentwidmet. Es werden keine Beisetzungen mehr vorgenommen. Die Ruhefristen der einzelnen Grabstätten werden eingehalten.

 

  1. Waldfriedhof

Der Waldfriedhof wurde mit Beschluss vom 20.12.2019 teilentwidmet. Es werden keine Beisetzungen mehr vorgenommen. Die Ruhefristen der einzelnen Grabstätten werden eingehalten.

 

 

§ 4

Schließung und Entwidmung

 

  1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse durch Beschluss des Gemeinderates unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.

Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof- /Friedhofsteil seine Eigenschaft als Bestattungseinrichtung.

 

  1. Jede beabsichtigte Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Bei der Schließung einzelner Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte zusätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten weder bekannt ist, noch ohne zumutbaren Aufwand ermittelt werden kann.
  1. Friedhöfe und Friedhofsteile dürfen nicht vor Ablauf der Ruhezeit entwidmet werden. Ausnahmen hiervon kann nur das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Fall sind die in den betroffenen Grabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde Spiesen-Elversberg umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen vorher mitgeteilt werden.
  1. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 sind von der Gemeinde Spiesen-Elversberg kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten.

 

 

II

Ordnungsvorschriften

 

§ 5

Öffnungszeiten

 

  1. Die Friedhöfe können während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten besucht werden.
  1. Die Gemeinde Spiesen-Elversberg kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen bzw. erlauben oder andere Beschränkungen anordnen.

 

 

 

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

 

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  1. Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.

Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde Spiesen-Elversberg und der berechtigten Gewerbetreibenden sind zugelassen. Fahrräder sind zu schieben.

Das Befahren der Wege mit sonstigen Sportgeräten wie Skateboards, Rollschuhen usw. ist nicht erlaubt.

  1. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  3. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  4. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen sowie Abraum oder Abfall, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, abzulagern,
  5. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
  6. die Durchführung von Sport- und Freizeitaktivitäten, insbesondere Lärmen, Zelten und ähnliches,
  7. Tiere mitzubringen - ausgenommen Hunde, sofern diese an einer Leine geführt werden, Blindenhunde, Assistenz- bzw. Behindertenbegleithunde; Verunreinigungen durch Tiere sind zu entfernen,
  8. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde Spiesen-Elversberg gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.
  1. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Spiesen-Elversberg; sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
  1. Das Befahren der Friedhöfe mit Personenkraftwagen ist gem. Abs. 3 Buchstabe a) grundsätzlich ausgeschlossen. Personen mit einer Schwerbehinderung oder erheblich eingeschränkter Mobilität (Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder aG) kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt werden. Die Genehmigung ist zeitlich befristet und kann bei Bedarf verlängert werden. Das Befahren hat mit besonderer Rücksichtnahme und ausschließlich zu dem genehmigten Zweck zu erfolgen.

 

 

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen

 

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Friedhofsgärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

 

  1. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

 

Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

 

  1. Die Zulassung der Gewerbetreibenden erfolgt durch das Ausstellen einer gebührenpflichtigen Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen.

Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie werden jährlich ausgestellt.

 

  1. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. Unbeschadet § 6 Abs. 3 c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Dienstzeiten des Friedhofpersonals ausgeführt werden:
  1. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  1. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen haben oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  1. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Saarlandes abgewickelt werden.

 

 

 

 

 

III

Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

 

  1. Jede Bestattung ist nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Spiesen-Elversberg anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Vollmacht, o.ä. geeignete Unterlagen) beizufügen.
  1. Die Gemeinde Spiesen-Elversberg setzt Ort und Zeit der Bestattung in Zusammenarbeit mit den Bestattern fest.
  1. Für Leibesfrüchte, die vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche tot geboren oder während der Geburt verstorben sind und ein Gewicht unter 500 Gramm haben (Fehlgeburt) besteht kein Bestattungszwang. Sie können auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in vorhandene Sargbestattungsgräber bzw. in ein neu zu erwerbendes Kindergrab bestattet werden.
  1. Bestattungen finden grundsätzlich nur während der festgelegten Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt.
  1. Sollte eine Beisetzung außerhalb der nach Abs. 4 festgelegten Arbeitszeit des Friedhofspersonals erfolgen, so ist die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung einzuholen.

 

 

§ 9

Särge und Urnen

 

  1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Das Material der Särge muss aus verrottbaren Naturstoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Behandlung mit grundwasserbelastenden Holzschutzmitteln ist unzulässig. Die Verwendung von Metallsärgen ist nur dann zugelassen, wenn die Leiche in einem solchen zum Bestattungsort überführt werden musste.

Auch Urnenkapseln und Schmuckurnen, die in der Erde beigesetzt werden, sollen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

 

  1. Für Sargausstattungen und zur Bekleidung der Leichen ist ein leicht verrottbarer Werkstoff zu wählen.
  1. Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Gemeinde Spiesen-Elversberg bei Anmeldung des Sterbefalles mitzuteilen.
  1. Urnenbehältnisse für Bestattungen im Urnenhain dürfen einen Außendurchmesser von 24 cm und für Urnenwände von 30 cm nicht überschreiten.

 

 

 

§ 10

Ausheben der Gräber

 

  1. Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  1. Die Gräber für Sargbestattungen müssen mindestens durch 0,50 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
  1. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und Pflanzen vor der Beilegung entfernen zu lassen. Bei Bedarf müssen vom Nutzungsberechtigten auch Grabstein, Fundament und Einfassung vorher weggeräumt werden. Sofern diese Arbeiten vom Friedhofspersonal ausgeführt werden, sind die dadurch entstandenen Kosten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

 

 

§ 11

Ruhezeit

 

  1. Die Ruhezeit im Rahmen von Sargbestattungen beträgt 20 Jahre.
  1. Die Ruhezeit im Rahmen von Urnenbestattungen beträgt 15 Jahre. Diese Ruhezeit ist ebenfalls im Zuge von Nachbestattungen in für Sargbestattungen ausgelegten Gräbern gültig.
  1. Treten nach Ablauf der Ruhefrist bei Wiederbelegungen Überreste menschlicher Leichen (Schädel, Gebeine o.a.) zutage, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder der Erde zu übergeben.
  1. Nach Ablauf der Ruhefristen von Urnen sind die Überreste an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.

 

 

§ 12

Umbettungen

 

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung der Ortspolizeibehörde und der Friedhofsverwaltung. Bei der Umbettung von Leichen ist zusätzlich das Gesundheitsamt zu hören.
  1. Ruhezeiten und Nutzungsrechte werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen Genehmigung oder einer richterlichen Anordnung.

 

  1. Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag und in Ausnahmefällen. Die Zustimmung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Art. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte.
  1. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

 

 

IV

Grabstätten

 

§ 13

Allgemeines

 

  1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Spiesen-Elversberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

  1. Die Grabstätten werden unterschieden in
     
  1.  Reihengrabstätten für Sargbestattungen - Einzelgrab (je 1 Sarg) max. 1 Grabstätte
      1. Reihengrab - Verstorbene vor vollendetem 5. Lebensjahr
      2. Reihengrab - Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr

                 c)    Reihengrab als Wiesengrab - Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr

 

  1.  Reihengrabstätten für Sargbestattungen - Familiengrab (Särge und Urnen) max. 4 Grabstätten
  1. Familientiefengrab einstellig (2 Särge und 1 Urne, nur auf Hauptfriedhof Elversberg verfügbar)
    • Erste Beisetzung Sarg
    • Zweite Beisetzung Sarg
    • Dritte Beisetzung Urne
  1. Familiengrab zweistellig (2 Särge und 2 Urnen)
    • Erste Beisetzung Sarg
    • Zweite Beisetzung Sarg oder Urne
    • Dritte Beisetzung Sarg oder Urne
    • Vierte Beisetzung Urne
  1. Familiengrab einstellig (1 Sarg und 1 Urne)
  • Erste Beisetzung Sarg
  • Zweite Beisetzung Urne

 

                  d)  Familiengrab als Wiesengrab (1 Sarg und 1 Urne)

  • Erste Beisetzung Sarg
  • Zweite Beisetzung Urne

 

 

 

  1.  Reihengrabstätten für Urnenbestattungen - Einzelgrab (je 1 Urne)
  1. Urneneinzelgrab
  2. Urnenhaingrab
  3. Urnenwand
  4. Urnenbeetgrab („Nienasfeld“ nur auf Hauptfriedhof Elversberg verfügbar)
  5. Anonyme Urnenbestattung
  6. Urnenwiesengrab
  1.  Reihengrabstätten für Urnenbestattungen - Familiengrab (je 2 Urnen)
      1. Urnenfamiliengrab (bis zu 2 Urnen)
      2. Urnenhaingrab (bis zu 2 Urnen)
      3. Urnenwand (bis zu 2 Urnen)
      4. Urnenbeetgrab (bis zu 2 Urnen, „Nienasfeld“ nur auf Hauptfriedhof Elversberg verfügbar)
      5. Urnenwiesengrab (bis zu 2 Urnen)
  1. Ehrengrabstätten
  1. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

 

 

§ 14

Größe der Gräber

 

  1. Die Gräber auf allen Friedhöfen der Gemeinde Spiesen-Elversberg haben folgende Maße:
  1. Reihengrab / Sargbestattungen

Einzelgrab                                                                                         Länge                   Breite

  • Reihengrab für Verstorbene                                                      1,50 m                  1,00 m

vor vollendetem 5. Lebensjahr

  • Reihengrab für Verstorbene                                                      2,50 m                  0,90 m

nach vollendetem 5. Lebensjahr

  • Familiengrab einstellig                                                                2,50 m                 0,90 m
  • Reihengrab als Wiesengrab                                                        2,50 m                  0,90 m

für Verstorbene nach dem

vollendeten 5. Lebensjahr (Familiengrab)

 

Familiengrab

  • Familientiefengrab einstellig                                                     2,50 m                  0,90 m
  • Familiengrab zweistellig                                                              2,50 m                  2,40 m
  • Familiengrab als Wiesengrab                                                    2,50 m                  0,90 m
     
  1. Reihengrab / Urnenbestattungen

Einzelgrab                                                                                         Länge                   Breite

  • Reihengrab als Urneneinzelgrab                                              1,00 m                  1,00 m
  • Reihengrab als Urnenwiesengrab                                            1,00 m                  1,00 m
  • Reihengrab in Urnenhain                                                            Durchmesser 0,30 m
  • Reihengrab in Urnenbeetgrab                                                  1,00 m                  1,00 m
  • Reihengrab für anonyme Urnenbeisetzung                        0,50 m                  0,50 m

Familiengrab

  • Familiengrab als Urnenfamiliengrab                                      1,00 m                  1,00 m
  • Familiengrab als Urnenwiesengrab                                        1,00 m                  1,00 m
  • Familiengrab in Urnenhain                                                         Durchmesser 0,30 m
  • Familiengrab in Urnenbeetgrab                                               1,00 m                  1,00 m

 

 

  1. Für die in § 1 Abs. 1 S. 1 a) und b) genannten Friedhöfe werden Gräber in bereits angefangenen Grabfeldern nach den bisherigen Maßen angelegt. Bei Anlegung neuer Grabfelder sind die in Abs.1 aufgeführten Maße anzuwenden. Sollten in alten Grabfeldern noch Beisetzungen durchgeführt werden, so gelten die dort vorhandenen Grababmessungen.

 

 

§ 15

Sargbestattungen / Reihengrab „Einzelgrab“

 

  1. Reihengräber sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und bei Beendigung der Ruhezeiten nicht wiedererworben werden können.
  2. Es werden eingerichtet:
  3. Reihengrabfelder oder Zeilen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  4. Reihengrabfelder oder Zeilen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Reihengräber).
  5. In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
  6. Die Beisetzung von Tot-/Fehlgeburten in Reihengräbern für Sargbestattungen ist zulässig.
  7. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann ein Reihengrab vor Ablauf der Ruhezeit gegen Kostenersatz eingeebnet werden. Eine Gebührenrückerstattung erfolgt nicht. Für die restliche Ruhezeit wird die Grabfläche von der Gemeinde Spiesen-Elversberg unterhalten. Die dadurch anfallenden Unterhaltungskosten werden in der Friedhofsgebührensatzung festgelegt und dem bisherigen Nutzungsberechtigten auferlegt. Dies gilt nur für Gräber, die ab 01.01.2026 neu belegt werden.
  1. Nach Ablauf der Ruhefristen bei Reihengrabstätten werden von der Gemeinde Spiesen-Elversberg durch öffentliche Bekanntmachung die Gräber zur Einebnung aufgerufen.

Die Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, während der sechsmonatigen Frist die baulichen Anlagen, Pflanzen usw. selbst abzuräumen oder abräumen zu lassen.

Nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist erfolgt das Abräumen durch die Gemeinde, wobei in diesem Falle die baulichen Anlagen, Pflanzen usw. entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde übergehen.

 

 

 

 

 

 

§ 16

Sargbestattungen/ „Familiengrab“

 

  1. Familiengräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Sargbeisetzungen, an denen durch Vertrag ein Nutzungsrecht nach den Bestimmungen dieser Satzung für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Familiengrab, mindestens jedoch für 10 Jahre möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

 

In Grabfeldern, die aufgrund einer Festsetzung der Gemeinde Spiesen-Elversberg nicht wieder belegt werden, erfolgt der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nur für die jeweils einzelne Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist des darin beigesetzten Verstorbenen.

 

  1. Jedes Familiengrab gilt unbeschadet seiner Stellenzahl als unteilbare Einheit.
  1. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird ein Graburkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Abschluss des Vertrages und endet nach der in Abs. 1 festgelegten Nutzungszeit.
  1. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen.
  1. Wird auf eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Familiengrabstätte verzichtet, erfolgt die Einebnung durch die Gemeinde Spiesen-Elversberg wobei in diesem Falle die baulichen Anlagen, Pflanzen usw. entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde übergehen.

Die Nutzungsberechtigten haben ebenso die Möglichkeit, die Grabstätte selbst abzuräumen. Das Einebnen und Abräumen von Familiengrabstätten, an denen Nutzungsrechte oder Ruhefristen abgelaufen und die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln sind, wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf den Grabstätten bekannt gemacht.

 

  1. Die Beisetzung in einem Familiengrab darf nur stattfinden, wenn
  1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder
  2. das Nutzungsrecht für das gesamte Familiengrab oder die zur Beisetzung vorgesehene Stelle gem. Abs. 1 Satz 4 mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der zur Bestattung vorgesehenen Person verlängert worden ist und
  3. die jeweilige Stelle noch nicht oder erst einmal belegt und die Ruhezeit des vorher Beigesetzten abgelaufen ist
  1. In einem Familiengrab ist die Beisetzung von zwei Urnen je Stelle nach Maßgabe des Abs. 6 Buchstabe b) gestattet.
  1. Die Beisetzung von Tot-/Fehlgeburten in Familiengräbern für Sargbestattungen ist zulässig. § 16 Abs. 6 Buchstabe b) findet entsprechend Anwendung.
  1. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht zu entscheiden, wer in dem Familiengrab beigesetzt werden soll. Der Nutzungsberechtigte entscheidet auch über Art und Gestaltung des Grabmals, der Anpflanzungen und der Pflege im Rahmen dieser Satzung. Ausgenommen hiervon ist das Familiengrab für Sargbestattungen als Wiesengrab.
     
  2. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des/der Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

 

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) die Enkelkinder

h) die Großeltern,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

 

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

 

Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde / das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb von sechs Monaten / eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.

 

  1. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

 

§ 17

Urnengrabstätten

 

  1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
  2. Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Es kann einmal für weitere 15 Jahre ab dem Beisetzungsdatum des Zweitverstorbenen wieder erworben werden. Der Ersterwerb erfolgt bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Unter Beachtung der Mindestruhefrist können je nach Wahl der Grabstätte bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
  3. Urnenwände sind oberirdische Grabkammern mit Verschlussplatten, die aus einzelnen Urnenkammern bestehen. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
  4. Urnenhaine sind unterirdische Grabkammern mit Grabstättensiegel, die aus einzelnen Urnenrohren bestehen. In einem Urnenrohr können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
  5. Die Vorschriften für die Reihengrabstätten gelten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 18

Ehrengrabstätten

 

  1. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Spiesen-Elversberg.
  2. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Bundeswehrgrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Bund. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des Bestattungsgesetzes.
  3. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der zurzeit gültigen Fassung bleiben unberührt.

 

 

V

Gestaltung der Grabstätten

 

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

 

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

 

Es ist auf eine natürliche Farbgebung zu achten. Der Umgebung entsprechende Pastelltöne sind zulässig. Signalfarben sind grundsätzlich nicht erlaubt.

 

 

VI

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

 

§ 20

Zustimmungserfordernis

 

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grababdeckplatten, Grabeinfassungen usw. bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Spiesen-Elversberg.
  1. Die Anträge zur Errichtung und Veränderung sind vor Anfertigung rechtzeitig zu stellen. Anträge sind bei der Friedhofsverwaltung zu stellen und müssen vom Nutzungsberechtigten und von der die Errichtung oder Veränderung vornehmenden Person unterschrieben sein. Die Errichtung obliegt qualifizierten Dienstleistern. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung vollständig ausgefüllt einzureichen.

 

Auf dem Antrag sind Zeichnungen in sauberer Ausführung wie folgt anzufertigen:

  1. der Entwurf mit Vorder- und Seitenansicht im M 1 : 10
  2. Schriften und Ornamente mit Größenangaben
  3. Fundament und Verdübelung
  4. Angabe zur Materialität und Farbgebung

Die Gemeinde Spiesen-Elversberg behält sich vor, bei einer unwürdigen Schrift- oder Ornamentdarstellung, dieselbe in besserer und würdigerer Form und Art zu verlangen und nach vorheriger Aufforderung zu entfernen.

 

 

§ 21

Anlieferung

 

  1. Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Friedhofspersonal vor der Errichtung vorzulegen:
  1. die Fahrerlaubnis zum Befahren des Friedhofes
  2. die erteilte Genehmigung mit Zeichnung des Bauwerkes, der Schrift, der Ornamente und der Symbole

Bei Errichtung der vorgenannten Anlagen sind der Friedhofsverwaltung Tag und Stunde der Aufstellung spätestens einen Tag zuvor anzumelden. Die genehmigten Anträge und Zeichnungen sind vorzulegen.

 

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so anzuliefern, dass sie vor Errichtung auf der Grabstätte von dem Friedhofspersonal der Gemeinde Spiesen-Elversberg überprüft werden können.

 

 

§ 22

Beschaffenheit der baulichen Anlagen

 

  1. Grabmale, Grabeinfassungen und Kissensteine müssen in Form und Werkstoff gut gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch und würdig einordnen.
  1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 8 Abs. 5 BestattG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Im Übrigen gelten § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 BestattG.
  1. Als Werkstoffe sind zugelassen:
  1. bei stehenden Grabmalen
  • Naturgestein aller Art
  • Holz (wenn dieses im Verhältnis zum Stein einen untergeordneten Anteil einnimmt)
  • geschmiedetes oder gegossenes Metall (wenn dieses im Verhältnis zum Stein einen untergeordneten Anteil einnimmt)
  • nicht rostender Edelstahl mit matter und unlackierter Oberfläche (wenn dieser im Verhältnis zum Stein einen untergeordneten Anteil einnimmt)
  1. bei Einfassungen Naturgestein aller Art (z. B. Granit, Marmor, Sandstein)
  1. Firmenschilder des Herstellers sind an den Bauwerken unauffällig, werkgerecht und wetterbeständig bis zu einer Größe von max. 80/30 mm anzubringen.
  1. Bei stehenden Grabmalen sind Sockel zugelassen; sie müssen aus dem gleichen Material wie das Grabmal hergestellt sein.

Sollte ein sichtbarer Sockel bei Grabmalen aus Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall notwendig sein, so darf derselbe nur aus Naturgestein hergestellt werden.

Beim Wiesengrab darf der Sockel eine Tiefe von 0,30 m nicht überschreiten.

 

  1. Die Beschriftung der Grabstättensiegel im Urnenhain erfolgt in vertiefter, gold unterlegter Schrift. Die Grabstättensiegel werden von der Gemeinde gestellt. Sie bleiben in ihrem Besitz und werden von ihr zur Beschriftung ausgehändigt. Die Beschriftung wird von den Angehörigen durch einen Steinmetz veranlasst. Der jeweilige Gestaltungsentwurf des Steinmetzes ist zur Genehmigung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Die Beschriftung kann aus Namen, Geburts- und Sterbedaten, sowie akademischem Grad des Verstorbenen bestehen. Die Beschriftung muss von einer Fachfirma durchgeführt werden. Blumen, Blumenvasen, Kerzen, Halterungen etc. sind nicht zugelassen.
  1. Die Beschriftung der Verschlussplatten bei Urnenwänden erfolgt in vertiefter, weiß unterlegter Schrift. Die Beschriftung muss von einer Fachfirma durchgeführt werden.

Symbole sind in gleicher Ausführung wie die Schrift zulässig.

Halterungen für Blumen, Blumenvasen, Kerzen etc. sind nicht zugelassen.

Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde gestellt. Sie bleiben in ihrem Besitz und werden von ihr zur Beschriftung ausgehändigt. Die Beschriftung wird von den Angehörigen durch einen Steinmetz veranlasst. Der jeweilige Gestaltungsentwurf des Steinmetzes ist zur Genehmigung bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Die Beschriftung kann aus Namen, Geburts- und Sterbedaten, sowie akademischem Grad des Verstorbenen bestehen.

 

  1. Nicht zugelassen sind:
    • Inschriften und Abbildungen, die der Würde des Ortes nicht entsprechen
    • Ölfarbanstriche
    • politische Abzeichen
    • Palisaden aus Beton, Holz, Plastik oder ähnlichem Material
    • Beetplatten
    • Holzumrandungen
    • Rasenkanten
    • Pflastersteine sowie Betonwerksteine
    • Betonringe
    • Fliesen
    • Kunststoffe
    • Keramik oder ähnliche Erzeugnisse

 

 

 

 

§ 23

Größe der baulichen Anlagen

 

Die Größe der baulichen Anlagen auf den Grabstätten muss sich im Bereich der folgenden Maße halten:

 

  1. Grabmale
    1. Einzelgrab                                                                                                                               

Sargbestattungen                                                          Fläche                                  Plattenstärke  

    • Reihengrab für Verstorbene                                      0,20 – 0,40 m2                  0,14 – 0,25 m

vor vollendetem 5. Lebensjahr                                                                               

    • Reihengrab für Verstorbene                                      0,30 – 0,70 m2                  0,14 – 0,25 m

nach vollendetem 5. Lebensjahr                                                                            

    • Reihengrab als Wiesengrab                                        0,30 – 0,70 m2                  0,14 – 0,25 m

für Verstorbene nach dem                                                                                       

vollendeten 5. Lebensjahr

 

Urnenbestattungen                                                      Fläche                                  Plattenstärke

    • Reihengrab als Urneneinzelgrab                              0,30 – 0,40 m2                   0,14 - 0,25 m
    • Reihengrab in Urnenbeetgrab                                  0,30 – 0,40 m2                  0,14 - 0,25 m
    • Reihengrab als Wiesengrab                                       0,24 – 0,30 m2                  0,14 - 0,25 m

 

Die Grabmale einschließlich Sockel für Wiesen- sowie Urnenbeetgräber sind so aufzustellen, dass die Aufstellfläche von 0,90 x 0,38 m (im rückwärtigen Bereich des Grabes auf dem gegebenen Fundamentstreifen) nicht überschritten wird. Die maximal zulässige Höhe für stehende Grabmale an Einzelgräbern beträgt 1,00 m.

 

    1. Familiengrab                                                                                                                         

Sargbestattungen                                                          Fläche                                  Plattenstärke

  • Familientiefengrab einstellig                                      0,30 – 0,70 m²                  0,14 - 0,25 m
  • Familiengrab zweistellig                                              0,70 – 1,50 m²                  0,14 – 0,25 m
  • Familiengrab als Wiesengrab                                     0,30 – 0,70 m2                  0,14 – 0,25 m

 

                             Urnenbestattungen                                      Fläche                                  Plattenstärke

    • Familiengrab als Urnenfamiliengrab                      0,30 – 0,40 m2                  0,14 – 0,25 m
    • Familiengrab in Urnenbeetgrab                                0,30 – 0,40 m2                  0,14 – 0,25 m
    • Familiengrab als Wiesengrab                                    0,30 – 0,40 m2                  0,14 – 0,25 m

 

Das Grabmal ist so aufzustellen, dass es die Aufstellfläche beim Familiengrab für Sargbestattungen als Wiesengrab von 0,90 m x 0,38 m je Stelle und beim Familiengrab für Urnenbeisetzungen als Wiesengrab von 0,90 m x 0,38 (im rückwärtigen Bereich) des Grabes nicht überschreitet.

Die maximal zulässige Höhe für stehende Grabmale an Familiengräbern beträgt 1,00 m.

 

 

 

 

Das Höchstmaß von 1,50 m2 bei 2 Stellen kann bei jeder weiteren Stelle um 30 % = 0,45 m2 überschritten werden.

 

Grabstein Pikto-001Die Grabmale können sich innerhalb der angegebenen Maße bewegen und werden über

die äußeren Kanten exklusive Sockel gemessen.

(s. Beispielskizze)

                                                                                                                                                                              

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Sockel darf unabhängig von der Bestattungsart eine maximale Höhe von 0,20 m und eine maximale Tiefe von 0,40 m nicht überschreiten. Die Länge und Breite des Sockels darf die Steinstärke bis zu 7,5 cm umlaufend überschreiten, muss sich jedoch an den festgesetzten Grabmaßen orientieren.

 

Mehrteilige stehende Grabmale sind zugelassen, wobei die Flächen der einzelnen Teile insgesamt das Höchstmaß nach Abs. 1 a) nicht überschreiten dürfen.

Die Fluchtlinie von Vorderkante Grabmal wird von der Gemeinde Spiesen-Elversberg in der Örtlichkeit angegeben.

 

  1. Grabeinfassungen

Auf den Friedhöfen der Gemeinde Spiesen-Elversberg sind auf den Gräbern, die als Hain- und Wiesengrab angelegt werden, keine Grabeinfassungen zugelassen.

 

Die Einfassungslänge ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und muss vor Baubeginn bei der Gemeinde Spiesen-Elversberg beantragt und genehmigt werden.

 

    1. Reihengrab / Sargbestattungen

Einzelgrab                                                                                                         Länge                   Breite

    • Reihengrab für Verstorbene                                                     1,50 m                  1,00 m

vor vollendetem 5. Lebensjahr

    • Reihengrab für Verstorbene                                                     2,50 m                  0,90 m

nach vollendetem 5. Lebensjahr

 

Familiengrab                                                                                                   Länge                   Breite

    • Familientiefengrab einstellig (Hauptfriedhof)                    2,50 m                  0,90 m
    • Familiengrab zweistellig                                                              2,50 m                2,30 m
    1. Reihengrab / Urnenbestattungen

 

Einzelgrab                                                                                                         Länge                   Breite

  • Reihengrab als Urneneinzelgrab                                              1,00 m                  1,00 m

 

Familiengrab                                                                                                   Länge                   Breite

  • Familiengrab als Urnenfamiliengrab                                      1,00 m                  1,00 m

 

Die Höhe der Grabeinfassungen beträgt 0,10 m - 0,20 m über Geländeniveau.

Die maximal zulässige Breite der Grabeinfassungen liegt bei 0,15 m.

 

Auf den Friedhöfen der Gemeinde Spiesen-Elversberg sind aus klimaschutztechnischen Gründen keine Grabplatten zugelassen.

 

 

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

 

  1. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in der Fassung vom Juni 2020) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden.
  2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

Wird die Fundamentierung von der Friedhofsverwaltung vorgerichtet, so ist diese zu benutzen.

 

 

§ 25

Unterhaltung

 

  1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 990 Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 in der jeweils geltenden Fassung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
  3. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde Spiesen-Elversberg bleibt unberührt; sie haftet den Verantwortlichen im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

 

 

§ 26

Entfernung

 

  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit, des Nutzungsrechtes oder der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der ehemals nutzungsberechtigten Person abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über. Die Kostenregelung gilt nur für Gräber, die ab 01.01.2026 neu belegt werden.
  3. Müssen für eine Beisetzung von der zu belegenden Grabstelle oder von Nachbargräbern bauliche Anlagen, wie Grabmal, Grababdeckung, Kissenstein oder Grabschmuck entfernt werden, so haben dies die Nutzungsberechtigten der anstehenden Beisetzung oder deren Beauftragte innerhalb von 48 Stunden vor der Beisetzung zu veranlassen.
  4. Werden die genannten Arbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt, so kann die Gemeinde Spiesen-Elversberg von sich aus die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen.
  5. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und sonstige baulichen Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, falls eine nachträgliche Genehmigung trotz Aufforderung nicht beantragt wird oder nicht bewilligt werden kann. Grabmale oder sonstige bauliche Einrichtungen, die von der Genehmigung abweichen, gelten insgesamt als nicht genehmigt. Abs. 2, S. 3 gilt entsprechend.

 

 

VII

Herrichtung und Pflege von Grabstätten

 

§ 27

Anlegung der Gräber

 

  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 bis spätestens sechs Monate nach jeder Beisetzung instandgesetzt werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
  2. Provisorien wie Holzkreuze oder Grabeinfassungen aus Holz sind binnen eines Jahres durch eine bauliche Anlage gemäß Kapitel VI zu ersetzen.
  3. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  4. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei allen Grabstätten die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Ausgenommen hiervon sind die Reihengräber für anonyme Bestattungen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Regelung des § 26 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
  5. Die für Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine andere Person beauftragen.
  6. Das Abräumen der Kränze und des Blumenschmuckes von der Grabstätte nach einer Beisetzung und die anschließenden Anlegungsarbeiten werden ausschließlich durch die Gemeinde Spiesen-Elversberg, in der Regel frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung oder nach Erfordernis, durchgeführt.
  7. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Gemeinde Spiesen-Elversberg.

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind auf dem Friedhof zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz „Abfallvermeidung vor Abfallverwertung“. Über diesen Grundsatz hinaus ist weiterhin zu beachten:

 

  1. Friedhofsabfälle sind nach kompostierbaren und sonstigen Abfällen zu trennen und in die entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter zu entsorgen. Dabei sind von den kompostierbaren Abfällen zuvor alle nicht kompostierbaren Bestandteile wie z.B. Metalle, Kunststoffschleifen, Topfscherben usw. auszusortieren.
  2. Die seitliche Lagerung von Abfällen aller Art neben den Abfallbehältern, sowie die Entsorgung anderer als auf dem Friedhof angefallenen Abfälle ist nicht zulässig. Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunst- und Verbundstoffe, die auf dem Friedhof verwendet wurden, sollen zurückgenommen und auf dem dafür vorgesehenen Entsorgungsweg (gelber Sack, Depotcontainer) der Wiederverwertung zugeführt werden.)
  3. Im Interesse des Umweltschutzes soll Grabschmuck wie Blumen, Kränze und Gestecke nach Möglichkeit ausschließlich kompostierfähige Bestandteile enthalten. Pflanzgefäße aus verrottbaren Materialien sind zu bevorzugen.
  4. Grablichter sollen aus umweltfreundlichen Materialien und öfter wieder verwendbar sein. Einweggrablichter in nicht kompostierbaren Kunststoffhüllen sind zu vermeiden. Batterie- oder solarbetriebene Grableuchten sind nicht zulässig.
  5. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln sowie von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und nicht biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln ist nicht gestattet.
  6. Kunstblumen sind an den Gräbern nicht zulässig.
     
  1. Auf den in § 1 a) und b) genannten Friedhöfen werden Reihengräber als Wiesengräber angeboten. Diese Gräber werden durch die Gemeinde Spiesen-Elversberg für den Zeitraum der 20-jährigen Ruhefrist unterhalten und wie folgt angelegt:

Die Gräber werden frühestens 6 Wochen nach der Beisetzung abgeräumt und ohne Grabhügel angelegt. Die Grabfläche wird mit Rasen eingesät bzw. mit Rasensoden belegt. Die gesamte Grabfläche wird in der Vegetationszeit 8- bis 10-mal gemäht, im Herbst wird das fallende Laub aufgenommen. Eintretende Senkungen werden beseitigt. Zwischen den Grabreihen werden keine Plattenwege angelegt. Auf den Gräbern können nur stehende Grabmale mit Sockel gem. § 20 Abs. 2 aufgestellt werden.

 

  1. Auf den in § 1 a) und b) genannten Friedhöfen werden Reihengräber für anonyme Urnenbeisetzungen angeboten. Die Gräber werden durch die Gemeinde Spiesen-Elversberg für den Zeitraum der 15-jährigen Ruhefrist unterhalten und wie folgt angelegt:

Die Gräber werden nach der Urnenbeisetzung mit Rasen eingesät bzw. mit Rasensoden belegt. Die gesamte Grabfläche wird in der Vegetationszeit 8- bis 10-mal gemäht, im Herbst wird das fallende Laub aufgenommen. Eintretende Setzungen werden beseitigt.

§ 28

Bepflanzung und Pflege der Grabstätten

 

  1. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Sie sind im Rahmen der Vorschriften des § 19 herzurichten und dauernd instand zu halten.
  1. Die Grabstätten dürfen nicht mit Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken angepflanzt werden.
  1. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Gehölze auf den Gräbern anordnen. Wird der Anordnung nicht nachgekommen, so werden diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen von der Gemeinde ausgeführt.
  1. Es ist nicht gestattet
  1. die Grabflächen mit Kies oder ähnlichem Material zu bestreuen,
  2. Konservendosen, Einmachgläser, Milchflaschen oder sonstige artfremde Behältnisse als Blumenbehälter sowie Solar-Tiervertreiber (Ultraschallgeräte) aufzustellen,
  3. gefärbten Rindenmulch auf der Grabfläche einzubringen,
  4. Materialien zur Grabpflege, wie Gießkannen o.ä., am Grab oder hinter dem Grabstein abzustellen,
  5. das Aufstellen von Bänken oder Sitzgelegenheiten auf den Gräbern ist nicht gestattet, ebenso das Aufstellen von Gegenständen aller Art außerhalb der Grabfläche
  1. Die Pflege der Bereiche zwischen zwei benachbarten Gräbern obliegt den jeweiligen Nutzungsberechtigten je zur Hälfte der entsprechenden Fläche.

 

 

§ 29

Vernachlässigung der Grabpflege

 

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Erhebung etwaiger Ansprüche gegenüber der Gemeinde durch schriftlichen Bescheid entzogen und die Grabstätte sodann abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, haben eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis an der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis an der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

  1. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

 

 

VIII

Leichenhallen und Trauerfeiern

 

§ 30

Nutzung der Kühlkammern

 

  1. Die Kühlkammern auf dem Friedhof Gänsberg dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung.
  1. Die Särge sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
  2. Die Särge müssen spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung vom Beerdigungsinstitut endgültig verschlossen werden.
  1. Die Särge Verstorbener, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gestorben sind, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, sollen in einem besonderen Raum der Kühlkammer aufgestellt werden. Die Besichtigung der Leichen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde.

 

 

§ 31

Trauerfeiern

 

  1. Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  1. Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

 

X

Schlussvorschriften

 

§ 32

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

 

 

§ 33

Haftung

 

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

 

 

§ 34

Gebühren

 

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung und Verwaltungsgebührensatzung zu entrichten.

 

 

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

 

Der Satzung handelt zuwider, wer

 

  1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
  1. entgegen § 6 Abs. 3
  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen befährt,
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde Spiesen-Elversberg gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
  5. Druckschriften und Werbematerial verteilt,
  6. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder

beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

  1. lärmt, isst und trinkt, lagert,
  2. Tiere – außer Blindenhunde, Assistenz- bzw. Behindertenbegleithunde und angeleinte Hunde – mitbringt,
  1. entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde Spiesen-Elversberg durchführt,
  1. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 5, 6 und 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  1. entgegen § 20 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  1. Grabmale entgegen § 24 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  1. Grabmale entgegen § 25 nicht in würdigem und standsicherem Zustand hält,
  1. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  1. Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel entgegen § 27 Abs. 7 verwendet,
  1. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  1. Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.

 

Zuwiderhandlungen werden nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) geahndet und können unter anderem mit Zwangsgeld gemäß § 20 SVwVG belegt werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme gemäß § 21 SVwVG.

 

 

§ 36

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 19.12.2024 außer Kraft.

 

Spiesen-Elversberg, den 05.12.2025

 

Huf

Bürgermeister