Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Spiesen-Elversberg

Satzung

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der

Gemeinde Spiesen-Elversberg

(V e r w a l t u n g s g e b ü h r e n s a t z u n g)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2024 (Amtsblatt I S. 1086,1087), sowie der §§ 1,2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsblatt I S. 1119)), hat der Gemeinderat der Gemeinde Spiesen-Elversberg am 30.10.2025 folgende Verwaltungsgebührensatzung erlassen:

§ 1

Gebührenpflichtiger Tatbestand

(1)Für Amtshandlungen oder sonstige Leistungen der Verwaltung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die dem Interesse einzelner Beteiligter dienen und zu denen die Beteiligten Anlass gegeben haben, sind Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, zu entrichten.

Dies gilt, soweit nicht besondere Gebührensatzungen Anwendung finden.

(2)Soweit für öffentlich-rechtliche Leistungen oder für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen aufgrund besonderer Verwaltungsvorschriften öffentlich-rechtliche Leistungs- oder Benutzungsgebühren erhoben werden, finden die allgemeinen Vorschriften dieser Gebührensatzung sinngemäß Anwendung.

(3)Für Amtshandlungen in Auftragsangelegenheiten gelten das Gesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in der Fassung vom 12. Mai 1982 (Amtsblatt S. 534) in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 14.07.1964 (Amtsblatt S. 633), in der jeweils gültigen Fassung sowie die Vorschriften der einschlägigen Sondergesetze.

§ 2

Auslagen

(1) Mit der Gebühr sind die erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. Diese sind vom Gebührenschuldner gesondert zu erstatten. Dies gilt auch in den Fällen der Gebührenfreiheit nach § 3 und 4. Für die Auslagenerstattung gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.

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(2) Besondere Auslagen sind außer den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Auslagen

a) die Postgebühren für Zustellungen,

b) die Telefaxgebühren und die Telefongebühren,

c) die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

d) die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,

e) die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,

f) die Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

§ 3

Sachliche Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind:

a) mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,

b) Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen

c) Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten oder aus einer bestehenden oder früheren ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben,

d) Amtshandlungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Jugendwohlfahrt, der Kriegsopfer-, Schwerbeschädigten-, schwer Erwerbsbeschränkten- und der Heimkehrerfürsorge,

e) Amtshandlungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes sowie des Gesetzes über die Sicherung des Unterhaltes für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen,

§ 4

Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind befreit:

a) das Land,

b) die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden; bei den bundesunmittelbaren juristischen Personen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit,

c) die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und die kommunalen Gebietskörperschaften, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist,

d) die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienenden Einrichtungen im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung,

es sei denn, dass die Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen und diese auch eingehen oder wenn die Leistung im privatrechtlichen Interesse des Gebührenschuldners liegt.

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§ 5

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Verwaltungsgebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verwaltungsgebührensatzung ist.

(2) Werden mehrere verschiedene gebührenpflichtige Amtshandlungen nebeneinander erbracht, so wird für jede einzelne Amtshandlung die festgesetzte Gebühr erhoben.

§ 6

Festsetzung der Gebühr in besonderen Fällen

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Leistung abgelehnt, so kann die Gebühr bis zur Hälfte der mit Vollendung der Amtshandlung geschuldeten Gebühr ermäßigt werden. Bei Ablehnung des Antrages wegen Unzuständigkeit wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist die Hälfte der vollen Gebühr zu zahlen.

(3) Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen oder sonstige Leistungen ist auf Antrag für einen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr durch einen Pauschbetrag abzugelten. Bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

§ 7

Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung im Einzelfall

(1) Auf Antrag kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen werden, wenn der Gebührenpflichtige als bedürftig anzusehen ist. Als bedürftig in diesem Sinne gilt ein Gebührenschuldner, dessen Familieneinkommen den für seine Familie geltenden Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.

(2) Auf Antrag kann von einer Gebührenerhebung ganz abgesehen werden, wenn die Einziehung der Gebühr bei Anlegung eines strengen Maßstabes unbillig wäre.

(3) Aus dem gleichen Grunde kann eine festgesetzte Gebühr ermäßigt, gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1, 2 und 3 bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, bzw. der/des gesetzlichen Vertreterin/Vertreters, bei deren/dessen Abwesenheit oder Verhinderung der/des büroleitenden Beamtin/Beamten.

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§ 8

Gebührenschuldner

(1) Schuldner einer Verwaltungsgebühr ist

a)derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung oder sonstige Leistung vorgenommen wird,

b) derjenige, der die Amtshandlung oder sonstige Leistung veranlasst,

c) derjenige, der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes für die Gebührenschuld haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 9

Auskunftspflicht

(1) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, den Dienststellen, die die Gebühren festsetzen, über alle Tatsachen, die auf die Gebührenfestsetzung oder die Gebührenhöhe von Einfluss sind, richtige und vollständige Auskunft zu geben. In Zweifelsfällen kann die Dienststelle sachdienliche Erhebungen einleiten und gegebenenfalls die Gebühr neu festsetzen.

§ 10

Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruches

und des Anspruches auf Auslagenerstattung

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Verwaltungsgebühr entsteht mit der Vollendung der Amtshandlung, im Falle des § 6 Abs. 2 mit der Rücknahme des Antrages. Er wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, welche die Auslagen erfordern. Er wird fällig mit Anforderung der Auslagenerstattung.

(3) Die Bekanntgabe nach den Absätzen 1 und 2 kann formlos erfolgen. Auf Verlangen des Gebührenschuldners ist die Gebührenfestsetzung durch Gebührenbescheid bekanntzugeben, der enthalten muss

a) die Amtshandlung oder sonstige Leistung,

b) die Höhe und Berechnung der zu entrichtenden Gebühren,

c) die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr,

d) die Stelle, an die zu zahlen ist,

e) die Zahlungsfrist,

f) eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.

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§ 11

Entrichtung der Gebühr

Die Gebühren werden, sofern nicht in einzelnen Fällen eine andere Form angeordnet wird, durch Überweisung oder Einzahlung an der Zahlstelle entrichtet. Die Dienstanweisung der Gemeinde Spiesen-Elversberg über das Finanzwesen ist im Hinblick auf die Einrichtung von Zahlstellen, Punkt 4.2.2 zu beachten.

§ 12

Gebührenerstattung

(1) Wird ein Verwaltungsakt auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Hat der Rechtsbehelf wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Erfolg, so ist die Gebühr in voller Höhe zurückzuzahlen.

(2) Zu Unrecht geleistete Gebühren sind zu erstatten. Dies gilt nicht für Zahlungen auf Grund von unanfechtbar gewordenen Gebührenbescheiden.

(3) Der Anspruch entsteht mit dem Eingang der nicht gerechtfertigten Gebührenzahlung.

(4) Er wird fällig mit der Festsetzung des zu erstattenden Betrages durch die Gemeinde.

§ 13

Sicherung des Gebühreneinganges

(1) Die Vornahme der Amtshandlung oder sonstigen Leistung kann von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles davon oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Ist eine Vorauszahlung zu leisten, so ist dem Gebührenschuldner auf Verlangen ein vorläufiger Gebührenbescheid mit den Angaben wie im Gebührenbescheid nach § 10 Abs. 3 zu übersenden. An die Stelle der Gebühr tritt die Vorauszahlung.

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§ 14

Vollstreckung

Rückständige Gebühren und Auslagen werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.

§ 15

Rechtsmittel

Gegen Verwaltungsakte aufgrund dieser Satzung sind Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung und der zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften zulässig.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Die Verwaltungsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren außer Kraft.

Spiesen-Elversberg, den 31.10.2025

Der Bürgermeister:

gez.

Huf

Gebührenverzeichnis

zur Verwaltungsgebührensatzung der

Gemeinde Spiesen-Elversberg

I. Allgemeine Gebühren

Diese Gebühren sind von allen Dienststellen zu erheben, soweit nicht unter Abschnitt II, für einzelne Amtshandlungen Sondergebühren zu erheben sind.

Gebühr

1. Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, Geb.verz.

amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und Nr.3.1

ähnliches, soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt,

für jede angefangene Seite

2. Für Ausfertigungen und Nebenausfertigungen von Schriftstücken Geb.verz.

wird neben der Gebühr für die Abschrift oder den Auszug eine Nr.3.2 Beglaubigungsgebühr nach Nr. 121 Unternummer 2 erhoben.

3. Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden über gebührenpflichtige Geb.verz.

Amtshandlungen (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Nr.3.3

Zulassung, Ausweis, Zeugnis und Ähnliches),

soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt

für die erste Seite

für jede weitere Seite

4. Durchschriften Geb.verz.

Je angefangene Seite Nr. 3.4

5. Fotokopien und andere Vervielfältigungen, Geb.verz.

soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt Nr. 3.5

DIN A 4 und DIN A 5 je Seite

DIN A 3 je Seite

6. Erstellung elektronische Aktenauszüge Geb.verz.

(PDF-Dateien) Nr. 3.6

DIN A 4 bis DIN A 1 je Seite

7. Gebühr für die Versendung von elektronischen Dateien Geb.verz.

(Excel-Tabellen, PDF-Dateien, Word-Dateien, u. ä.) Nr. 3.7

8. Beglaubigungen, Bestätigungen, Zeugnisse Geb.verz.

Nr. 121

1. von Unterschriften oder Handzeichen

2. von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten,

Ausdrucken elektronischer Dokumente

2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite

mindestens

Der Mindestbetrag ist immer zu erheben, wenn ein oder mehrere Dokumente,

die zusammen weniger als 6 Seiten umfassen, beglaubigt werden.

9. Einsicht in Akten und amtliche Bücher Geb.verz.

Einsicht in Akten oder Bücher, soweit diese nicht Nr. 271

in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird

-mindestens

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss

der Akten oder Bücher mehr als 10 Jahre vergangen sind.

10. Auskünfte und Herausgabe von Abschriften Geb.verz.

Nr. 455

Die allgemeinen Gebühren nach den Ziffern 1 - 10 richten sich nach dem jeweils geltenden Allgemeinen Gebührenverzeichnis des Landes.

II. Besondere Gebühren

A) Gemeindekasse

11. Ausstellen einer steuer-/abgabenrechtlichen

Unbedenklichkeitsbescheinigung 8,50 EUR

je weitere Ausfertigung 2,50 EUR

B) Steueramt

12. Zweitausfertigung von Steuerbescheiden,

Steuerveranlagungen usw. 8,50 EUR

13. Ausgabe von Ersatzhundesteuermarken 20,00 EUR

C) Bauamt

14. Zustimmung zur Veräußerung 499,00 EUR

von Erbbaurechten

15. Erteilung von Löschungsbewilligungen,

soweit kein Rechtsanspruch auf Erteilung

der Bewilligung besteht und sie im Interesse

des Antragsstellers vorgenommen wird 195,00 EUR

16. Erteilung einer Vorrangseinräumung 256,00 EUR

17. Abgabe von Erklärungen bei Nichtausübung des 44,00 EUR

Gesetzlichen Vorkaufsrechts

18. Fertigung von Auszügen aus Bebauungsplänen,

Bauleitplänen, Kanalkataster und dergl. für die Erstausfertigung

Farbig schwarz/weiß

DIN A 0 bis 1,5 m² 24,48 EUR 12,24 EUR

DIN A 1 bis 1,0 m² 12,24 EUR 6,12 EUR

DIN A 2 bis 0,5 m² 6,12 EUR 3,06 EUR

DIN A 3 bis 0,25 m² 3,06 EUR 1,53 EUR

DIN A 4 bis 0,12 m² 1,53 EUR 0,76 EUR

Für weitere Ausfertigungen ermäßigen sich die Beträge

um jeweils 50 %.

19. Bauakteneinsicht

a) einfacher Vorgang 43,00 EUR

b) ausführlicher Vorgang 63,00 EUR

D) Friedhof Gebühr

20. Genehmigung zur Ausübung von Arbeiten (Pflege und

sonstige Tätigkeiten) an Grabmalen auf den Friedhöfen

a) Jahreserlaubniskarte für Gewerbetreibende/Privatpfleger 136,00 EUR

b) Tageskarte 26,00 EUR

21. Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern,

Einfassungen, Abdeckungen u.ä.

(ausgenommen provisorische Holzkreuze nach den

Vorschriften der Gemeinde) 62,00 EUR

E) Bauhof

23. Anlieferung, Aufstellung, Vorhaltung, Rückbau

von Absperrmaterial (Absperrbarken, Blinkleuchten,

Hinweisschilder, Verkehrszeichen u.ä.)

bis zu sieben Tagen (je lfd. Meter) 18,00 EUR

je weiterer Tag (5% Aufschlag) 1,00 EUR

24. Maschinelle Ölspurbeseitigung im öffentlichen Verkehrsraum

a) An- und Abfahrt bzw. Rüstzeit 100,00 EUR

b) Einsatzstunde Maschine mit Fahrer 136,00 EUR

c) Einsatzstunde Helfer 58,00 EUR

d) Reinigungsmittel nach Verbrauch