Namens der Gemeinde Spiesen-Elversberg als Trägerin der Straßenbaulast widme ich hiermit gemäß § 6 des Saarländischen Straßengesetztes (SStrG) vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsblatt des Saarlandes S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Förderung der Digitalisierung durch Abbau von Formerfordernissen im Landesrecht des Saarlandes (Saarländisches Digitalisierungsgesetzt – SDigG-) vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt vom 16. Dezember 2021 S. 2629), der nachfolgend aufgeführte Platz gemäß dem beiliegenden Plan im Rahmen der geltenden straßenrechtlichen Vorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen uneingeschränkt dem Gebrauch durch jedermann als „Gemeindestraße“ im Sinne des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 SStrG:
Die Widmung erstreckt sich auf das Straßenteilgrundstück in der Gemarkung Spiesen, Flur 1, Flurstück 12/13. Der ehemalige „Festplatz“ heißt ab dem Tag nach der Veröffentlichung „Platz der Kinderrechte“.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz gilt diese Allgemeinverfügung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) oder zur Niederschrift beim Landkreis Neunkirchen, Wilhelm-Heinrich-Straße 36, 66564 Ottweiler eingelegt werden.
Spiesen-Elversberg, 20.04.2026
Bernd Huf
Bürgermeister
