BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES - 1. TEILÄNDERUNG VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN „AUF’M ZIMMERPLATZ / AM NASSENWALD“ IN DER GEMEINDE SPIESEN-ELVERSBERG, ORTSTEIL SPIESEN BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 20.02.2025 die 1. Teiländerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Auf’m Zimmerplatz / Am Nassenwald” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes in Kraft.

Die 1. Teiländerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ergänzt bzw. ersetzt in seinem Geltungsbereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Auf’m Zimmerplatz / Am Nassenwald“ aus dem Jahr 2003 nur durch die getroffenen Regelungsinhalte.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 1,5 ha.

Jedermann kann die 1. Teiländerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Auf’m Zimmerplatz / Am Nassenwald”, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Gemeinde Spiesen-Elversberg, Hauptstraße 116, 66583 Spiesen-Elversberg, Zimmer Nr. 223, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.